Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/72: Modernen Pflanzenschutz in der Schweiz ermöglichen · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

rinnen und Anwender. Die Übernahme der Verwendungsvorschriften beinhaltet auch die Geltungsdauer der Zulassung.

Im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens wird zudem geprüft, ob das Pflanzenschutzmittel identisch mit demjenigen im betreffenden EU-Mitgliedstaat ist, das Dossier vollständig ist, der Schaderreger in der Schweiz vorhanden ist und die Schweizer Kulturbezeichnungen verwendet werden. Bei Pflanzenschutzmitteln für die nichtberufliche Verwendung wird zusätzlich geprüft, ob die Kriterien nach Anhang 12 Teil 1 PSMV erfüllt sind.

Zulassungen zur Bewältigung von Notfallsituationen (Notfallzulassungen nach Art. 40 PSMV) können gestützt auf die geltenden Bestimmungen schneller abgewickelt werden, als dies mit dem neuen vereinfachten Verfahren der Fall wäre. Deshalb ist es nicht sinnvoll, das vereinfachte Verfahren auf Notfallzulassungen auszudehnen.

Mit Absatz 3 wird sichergestellt, dass auch Anpassungen der Zulassungen im betreffenden EU-Mitgliedstaat in der Schweiz übernommen werden. Die Zulassungsinhaberin ist verpflichtet, der Zulassungsstelle den Widerruf oder den Rückzug der Zulassung im betreffenden EU-Mitgliedstaat innert 30 Tagen zu melden. Diese werden ohne Prüfung übernommen. Bei Änderungen der Zulassungen im betreffenden EU-Mitgliedstaat (einschliesslich Erweiterungen des Verwendungsbereichs) muss in der Schweiz ein Änderungsgesuch eingereicht werden. Die Änderungen werden ohne Beurteilung in die Verfügung übernommen, sofern sie nicht Bereiche betreffen, in welchen in der Schweiz von der EU abweichende rechtliche Bestimmungen gelten, ansonsten erfolgt eine Beurteilung dieser Bereiche nach dem vereinfachten Verfahren. Auch Änderungsgesuche müssen die Dossieranforderungen erfüllen.

Der Bundesrat legt die Anforderungen an das Gesuchsdossier fest (Abs. 4). Für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem angrenzenden EU-Mitgliedstaat, den Niederlanden oder Belgien zugelassen ist, muss dargelegt werden, dass das Pflanzenschutzmittel für die beantragten Verwendungszwecke und zu den beantragten Verwendungsbedingungen im betreffenden EU-Mitgliedstaat zugelassen ist. Dazu ist eine Kopie der Zulassung des betreffenden EU-Mitgliedstaates erforderlich. Zudem muss das Pflanzenschutzmittel identisch sein mit dem im betreffenden EU-Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittel. Um hierfür den Nachweis zu erbringen, ist die Zusammensetzung des Pflanzenschutzmittels des betreffenden EU-Mitgliedstaates einzureichen oder eine Bestätigung der Identität durch die Zulassungsinhaberin im betreffenden EU-Mitgliedstaat vorzulegen. Weiter muss das vollständige Dossier, das im betreffenden EU-Mitgliedstaat für die Zulassung des Pflanzenschutzmittels eingereicht wurde, eingereicht werden. Wenn noch kein Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff, Safener oder Synergisten in der Schweiz zugelassen ist, muss zudem das vollständige Dossier für die Genehmigung des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten eingereicht werden. Dabei gelten die Dossier-