Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/72: Modernen Pflanzenschutz in der Schweiz ermöglichen · 17 Seiten

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In Absatz 2 wird spezifiziert, dass die Bedingungen und Einschränkungen der EU, d.h. die zeitliche Befristung der Genehmigungen, die Reinheitskriterien und die Sonderbestimmungen (z. B. Einschränkungen der Verwendungsbestimmungen, Hinweise zur Beurteilung der Pflanzenschutzmittel usw.) übernommen werden. Dass Wirkstoffe, Safener und Synergisten in der Schweiz ab dem gleichen Zeitpunkt wie in der EU als genehmigt oder nicht genehmigt gelten, hat zur Folge, dass auch Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die einen nicht mehr genehmigten Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthalten, gleichzeitig wie in der EU widerrufen werden. So wird verhindert, dass Pflanzenschutzmittel, die in EU-Mitgliedstaaten nicht mehr zugelassen sind, in der Schweiz weiterhin verkauft werden. Das Schutzniveau bezüglich der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt entspricht so demjenigen der EU.

Die Übernahme der Genehmigungen erfolgt im rechtlichen Sinne durch den Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/20092 (Grundverordnung). Mit dem Verweis auf diese Grundverordnung gelten sämtliche Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU mittels Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/20113 genehmigt sind, auch in der Schweiz als genehmigt. Konkret wird auf die Artikel 13 Absatz 4 und 78 Absatz 3 der Grundverordnung verwiesen. Gestützt auf Artikel 78 Absatz 3 wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erlassen, mit der die Liste der in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG4 aufgenommenen Wirkstoffe übernommen wurde. Gestützt auf Artikel 13 Absatz 4 werden weitere Wirkstoffe, Safener und Synergisten in dieser Durchführungsverordnung aufgenommen. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sind somit sämtliche in der EU genehmigten Wirkstoffe, Safener und Synergisten aufgeführt.

Mit Absatz 3 kann der Bundesrat Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen und Produkte, Synergisten oder Safener, die in der EU genehmigt sind, in der Schweiz nicht genehmigen. Die Nichtgenehmigung von Produkten kann auch aufgrund der darin enthaltenen Wirkstoffe erfolgen. Davon betroffen wären z. B. Wirkstoffe, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen sind, oder Wirkstoffe, die in der Schweiz – je nach Herstellungsverfahren – als Mikroorganismen oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen definiert sind, in der EU jedoch als Chemikalien.

Für die Genehmigung von Wirkstoffen, Produkten, Safenern oder Synergisten in der Schweiz, die in der EU nicht genehmigt sind, kann der Bundesrat entsprechende Voraussetzungen festlegen (Abs. 4). Für Wirkstoffe, Produkte, Safener oder Synergisten, für die in der EU ein Gesuch explizit abgelehnt wurde, soll dies hingegen

2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2.

3 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe, ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/1768, ABl. L 2024/1768 vom 27.6.2024.

4 Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.