Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/72: Modernen Pflanzenschutz in der Schweiz ermöglichen · 17 Seiten
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das schweizerische System angepasst, wenn dies ohne Beurteilung möglich ist. Dies, damit die Anwenderinnen und Anwender für alle in der Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmittel möglichst einheitliche Vorgaben einhalten müssen. Beispielsweise soll das Schweizer System der Abstände gegenüber Gewässern von 6, 20, 50 oder 100 Metern beibehalten bleiben. Wenn eine Zulassung eines der Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaats einen Abstand von 5 Metern vorsieht, würde in der Zulassung in der Schweiz der bisher übliche Abstand von 6 Metern verfügt werden. Ist in der Schweiz keine entsprechende Verwendungsvorschrift definiert, wird diese nicht übernommen.
Widerrufe und Rückzüge der Zulassungen im betreffenden EU-Mitgliedstaat müssen von der Zulassungsinhaberin in der Schweiz gemeldet werden. Diese werden ohne Prüfung übernommen. Bei Änderungen der Zulassungen im betreffenden EU-Mitgliedstaat muss in der Schweiz ein Änderungsgesuch eingereicht werden. Dieses wird ebenfalls nach dem vereinfachten Verfahren beurteilt.
Das Verfahren soll maximal 12 Monate dauern. In dieser Zeit erfolgt ebenfalls das Parteistellungsverfahren.
Ist ein Verfahren um Zulassung eines in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat, den Niederlanden oder Belgien zugelassenen Pflanzenschutzmittels zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Gesetzesänderung hängig, so kann die Gesuchstellerin innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten beantragen, dass auf das vereinfachte Zulassungsverfahren umgeschwenkt wird. Damit wird sichergestellt, dass das vereinfachte Verfahren auch auf hängige Zulassungsverfahren angewendet werden kann. Andererseits will man mit der relativ kurzen Frist verhindern, dass die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen hängige Gesuche unnötig lange weiterbearbeiten.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1)
Art. 160
In Absatz 6 wird hinzugefügt, dass die Zulassung ausländischer Pflanzenschutzmittel in Artikel 160b geregelt wird.
Art. 160a Genehmigung von in der EU genehmigten Wirkstoffen, Safenern
und Synergisten für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln
Gemäss Absatz 1 gelten alle Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt sind, auch in der Schweiz als genehmigt. Durch diese Bestimmung werden Genehmigungen und Genehmigungswiderrufe von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten mit der EU synchronisiert.