Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/72: Modernen Pflanzenschutz in der Schweiz ermöglichen · 17 Seiten
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Eine vierte Minderheit möchte dem Bundesrat die Möglichkeit geben, für genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten von der EU abweichende Vorschriften vorzusehen, wenn der Schutz von Mensch, Tier oder Umwelt dies erfordert. Der Bundesrat soll bereits bei der Genehmigung der Wirkstoffe, Safener und Synergisten den Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt Rechnung tragen können, wenn diese in der Schweiz einen besonderen Schutz geniessen. Aus Sicht der Minderheit ist es unerlässlich, dass der Bundesrat eine Möglichkeit hat, zu reagieren, wenn von einem Wirkstoff, Safener oder Synergisten ein unzumutbares Risiko ausgeht.
Zwei Minderheiten beantragen schliesslich, dass der Bundesrat nicht bei Produkten, sondern bei Wirkstoffen von den Genehmigungen der EU abweichen kann. Dies betrifft einerseits die Möglichkeit des Bundesrates, Produkte, Safener und Synergisten, die in der EU genehmigt sind, in der Schweiz nicht zu genehmigen, und andererseits seine Kompetenz, Wirkstoffe, Produkte, Safener und Synergisten, die in der EU nicht genehmigt sind, in der Schweiz zu genehmigen. Beide Minderheiten möchten dem Bundesrat diese Kompetenz nur für Wirkstoffe, Safener und Synergisten erteilen.
3 Grundzüge der Vorlage
Zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 22.441 ist eine Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes1 (LwG) vorgesehen. Darin wird die Übernahme der Genehmigungsentscheide bezüglich Wirkstoffe, Safener und Synergisten der EU aufgenommen. Dabei sollen Genehmigungen und Genehmigungswiderrufe von Wirkstoffen, Synergisten und Safenern zur gleichen Zeit wie in der EU erfolgen. Diese Kernforderung der parlamentarischen Initiative ist die Grundlage, um Pflanzenschutzmittel, die in EU-Mitgliedstaaten zugelassen sind, auch in der Schweiz anzuerkennen. Begrifflich geht es um ein vereinfachtes Zulassungsverfahren und nicht um eine Anerkennung. Letztere würde kein Gesuch voraussetzen. Dieses vereinfachte Verfahren soll ausschliesslich für Pflanzenschutzmittel möglich sein, welche in an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaaten, den Niederlanden oder Belgien zugelassen sind. Mit dieser Einschränkung wird sichergestellt, dass die betroffenen Pflanzenschutzmittel für ähnliche landwirtschaftliche Bedingungen wie in der Schweiz beurteilt wurden.
Im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens werden ausschliesslich die Risiken für jene Bereiche beurteilt, für die in der Schweiz von der EU abweichende rechtliche Bestimmungen gelten. Dies betrifft die Beurteilung der Risiken für Gewässer gestützt auf die Bestimmungen zum Schutz der Gewässer sowie die Einschränkungen für die nichtberufliche Verwendung.
Wird ein Pflanzenschutzmittel aus einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat, den Niederlanden oder Belgien zugelassen, erfolgt dies mittels Verfügung. Diese erhält dieselbe Geltungsdauer wie die Zulassung im betreffenden EU-Mitgliedstaat. Die Verwendungsvorschriften für das Pflanzenschutzmittel werden an