Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/72: Modernen Pflanzenschutz in der Schweiz ermöglichen · 17 Seiten

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nicht möglich sein. Diese Bestimmung ist erforderlich, um beispielsweise Makroorganismen weiterhin in der Schweiz in Verkehr bringen zu können.

Schliesslich wird mit Absatz 5 festgehalten, dass Absatz 1 nicht gilt, wenn einem Wirkstoff, Safener oder Synergisten die Genehmigung gestützt auf Artikel 9 Absatz 5 des GSchG entzogen wurde.

Art. 160b Zulassung von in an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaaten,

in den Niederlanden oder in Belgien zugelassenen

Pflanzenschutzmitteln

Sofern für ein in der Schweiz beantragtes Pflanzenschutzmittel bereits ein identisches Pflanzenschutzmittel in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat, in den Niederlanden oder in Belgien zugelassen ist, kann diese Zulassung für die gleichen Verwendungszwecke wie im entsprechenden EU-Mitgliedstaat auf Gesuch hin zugelassen werden. Dies, sofern die darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten in der Schweiz genehmigt sind (Abs. 1). Diese Bestimmung kann auch herangezogen werden, um die bestehende Zulassung eines Pflanzenschutzmittels auf eine neue Verwendung auszudehnen.

Voraussetzungen für die Zulassung sind, dass ein vollständiges Dossier gemäss den Datenanforderungen der EU5, die denjenigen der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20106 (PSMV) entsprechen, eingereicht wird und dass die von der EU abweichenden rechtlichen Bestimmungen der Schweiz eingehalten sind (Abs. 2). Eine Prüfung erfolgt nur in Bereichen, bei denen in der Schweiz von der EU abweichende Bestimmungen gelten. Von der EU abweichende Bestimmungen gelten beispielsweise zum Schutz derjenigen Gewässer, die nach Artikel 68 der PSMV spezifische Beurteilungen erfordern: Die Konzentration von nicht relevanten Metaboliten in Grundwasserschutzzonen und im Zuströmbereich von Trinkwasserfassungen muss voraussichtlich berechnet werden.

Gestützt auf Absatz 2 werden die Verwendungsvorschriften an diejenigen der Schweiz angepasst, wenn dies ohne Beurteilung der Risiken für Mensch, Tier oder Umwelt möglich ist. Dadurch gilt für alle Pflanzenschutzmittelzulassungen in der Schweiz eine harmonisierte Palette von Verwendungsbedingungen. Beispielsweise werden die Abstände zu Gewässern wie in der Schweiz üblich auf entweder 6, 20, 50 oder 100 Meter festgelegt und keine davon abweichenden, aus den EU-Zulassungen stammenden Abstände verfügt. Bei Verwendungsvorschriften der betreffenden EU-Mitgliedstaaten für Schutzziele, die bisher in der Schweiz nicht berücksichtigt wurden, werden keine neuen Verwendungsvorschriften eingeführt. Es ist jedoch möglich, dass zu einem späteren Zeitpunkt auch in der Schweiz Verwendungsvorschriften für solche Schutzziele eingeführt werden. Die Umformulierung der Verwendungsvorschriften vereinfacht die Umsetzung durch die Anwende-

5Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der

Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäss der Verordnung (EG) Nr.

1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 85.

6 SR 916.161