Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/90: Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes · 17 Seiten
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die Endverbraucher richten sich nicht nach marktwirtschaftlichen Prinzipien, sondern werden vorgegeben.
Im Zusammenhang mit der Angebotslenkung können Liquiditätsengpässe und Zusatzkosten für Kraftwerksbetreiber und Stromhändler entstehen. Dies insbesondere dann, wenn die Strommärkte im umliegenden Ausland nicht zeitgleich ausgesetzt werden. Dann müssen die Kraftwerksbetreiber/Stromhändler ihren privatrechtlichen Verpflichtungen im Ausland weiterhin nachkommen. Die zur Deckung dieser Verpflichtungen notwendige elektrische Energie müssen sie kurzfristig an den noch funktionierenden Strommärkten beschaffen, was zu einem potentiell hohen Liquiditätsbedarf und Zusatzkosten führt. Diese Problematik soll jedoch in einer gesonderten Verordnung geregelt werden. Grundsätzlich tragen die betroffenen Unternehmen beziehungsweise die Eigentümer die Kosten bei temporären Bewirtschaftungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung.
Für Endverbraucher, welche ihre elektrische Energie am freien Markt beschaffen, werden die mit ihren Lieferanten vereinbarten Konditionen übersteuert. Die verbrauchte elektrische Energie wird ihnen zu einheitlichen Kosten pro kWh in Rechnung gestellt. Abhängig von den ursprünglich vereinbarten Konditionen kann die Kostenregelung während der Angebotslenkung für die entsprechenden Endverbraucher vor- oder auch nachteilhaft sein. Allerdings ist zu erwarten, dass die verwendete Margenregelung in vielen Fällen zu tieferen Energiekosten für die Endverbraucher auf dem freien Markt führt. Dadurch wird für Endverbraucher kein zusätzlicher Anreiz geschaffen, den Verbrauch elektrischer Energie zu reduzieren. Da die Nachfrage hauptsächlich durch verbrauchslenkende Bewirtschaftungsmassnahmen wie Sparappellen, Verwendungsbeschränkungen und Verbote sowie Kontingentierung der Grossverbraucher beeinflusst wird und diese Massnahmen bereits in Kraft sind oder gleichzeitig mit der Angebotslenkung umgesetzt werden, wird eine Verbrauchsreduktion erreicht. Daher sind negative Auswirkungen auf die Nachfrage nicht zu erwarten.
Negative Konsequenzen können für die verschiedenen weitere Akteure der Elektrizitätswirtschaft (z. B. Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten, weitere Dienstleister) zu erwarten sein, da für diese keine Margen gemäss Artikel 11 vorgesehen sind.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Ausfuhrbeschränkungen stehen in einem Spannungsverhältnis mit dem WTOrechtlichen Verbot von mengenmässigen Beschränkungen in Artikel XI Absatz 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT; SR 0.632.21). Dank der Einschränkung des Anwendungsbereichs auf schwere Mangellagen würden aber allfällige Ausfuhrbeschränkungen in die in Artikel XI Absatz 2 Buchstabe a GATT vorgesehene Ausnahme fallen. Die Rechtfertigung von Ausfuhrbeschränkungen gestützt auf Artikel XX Buchstabe j GATT kann ebenfalls in Betracht gezogen werden.