Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/90: Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes · 17 Seiten
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Marge sollen Fehlanreize reduziert werden, da einerseits zu tiefe Preise verbrauchsseitig potenziell zu Mehrverbrauch führen können und andererseits bewirken, dass die Betreiber von steuerbaren Kraftwerken ihre noch verfügbare elektrische Energie vor Inkrafttreten der Angebotslenkung soweit möglich zu hohen Preisen vermarkten. Die Höhe der Marge pro Kilowattstunde produzierter elektrischer Energie der steuerbaren Kraftwerke orientiert sich an den jährlich vom BFE publizierten kalkulatorischen Zinssätzen für Förderinstrumente für erneuerbare Energien (WACC). Diese Marge wird auf die nach Artikel 6 Absatz 2 gemeldeten kraftwerksscharfen Gestehungskosten erhoben. Dennoch werden zur Berechnung der Marge die gesamten Gestehungskosten herangezogen.
Variante 2
In der Variante 2 ist die zusätzliche Marge für steuerbare sowie für nicht steuerbare Kraftwerke auf null begrenzt. Die Marge der Kraftwerke besteht somit einzig aus dem WACC, welcher in den Gestehungskosten gemäss Weisung ElCom bereits enthalten ist. Eine Belastung der Endverbraucher mit einer doppelten Marge wird damit vermieden. Dieses Vorgehen ist konsistent mit der aktuell bestehenden Praxis der ElCom für die Grundversorgung.
Die Vorschriften zur Margenbegrenzung gelten nicht für Betreiber von Reservekraftwerken. Deren Entgelt richtet sich nach den Bestimmungen der WResV.
Art. 12 Berechnung der Kosten
Swissgrid berechnet jeweils nach Monatsabschluss pro Kraftwerk die Vergütungen für den vergangenen Monat, zusammengesetzt aus deren Erzeugung bzw. plausibilisierten Einspeisegangzeitreihen, deren Gestehungskosten gemäss Artikel 6 Absatz 2 und den Margen. Die Abwicklung der Vergütung erfolgt über die SDV. Die Vergütung der Betreiber von Reservekraftwerken erfolgt nach WResV.
Swissgrid berechnet nach jedem Monatsabschluss die durchschnittlichen Kosten pro Kilowattstunden (kWh) für den jeweiligen vergangenen Monat, basierend auf den Vergütungen für Kraftwerke und den Kosten für Importe elektrischer Energie aus den nicht ausgesetzten Bezugsrechten. Diese durchschnittlichen Kosten werden am 6. Werktag nach Monatsabschluss publiziert.
Art. 13 Verrechnung
Die Swissgrid stellt den Bilanzgruppenverantwortlichen (BGV) die elektrische Energie in Rechnung, die von den der Bilanzgruppe zugewiesenen Endverbrauchern verbraucht wurde. Die BGV stellen die Weiterverrechnung über allfällige Subbilanzgruppen und Lieferanten an die Endverbraucher sicher. Als entsprechender zuständiger Lieferant gilt derjenige, welche über den Messpunkt des Endverbrauchers verfügt.
Um Liquiditätsengpässen vorzubeugen, werden sowohl Zeitpunkte der Rechnungsstellung wie auch Zahlungsfristen in der Verordnung vorgegeben.