Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/90: Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes · 17 Seiten

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1 Ausgangslage

Gemäss Artikel 102 der Bundesverfassung stellt der Bund in schweren Mangellagen die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher und trifft vorsorgliche Massnahmen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG; SR 531) definiert im Artikel 4 die lebenswichtigen Güter und Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere auch Energieträger und die Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie.

In einer schweren Strommangellage im Sinne des Landesversorgungsgesetzes befindet sich die Schweiz, wenn Angebot und Nachfrage von Elektrizität aufgrund eingeschränkter Erzeugungs-, Übertragungs- und/oder Importkapazitäten während mehrerer Tage, Wochen oder Monaten nicht im Einklang stehen und die Wirtschaft diese Mangellage nicht mit eigenen Mitteln bewältigen kann.

Für die Bewältigung einer schweren Strommangellage stehen dem Bundesrat verschiedene wirtschaftliche Interventionsmassnahmen (Bewirtschaftungsmassnahmen) gestützt auf das LVG zur Verfügung. Um auf Nachfrage und Angebot einwirken zu können, stehen dem Bundesrat verbrauchs- und angebotslenkende Bewirtschaftungsmassnahmen zur Verfügung. Diese können alleinstehend oder in Kombination mit anderen Bewirtschaftungsmassnahmen eingesetzt werden. Ziel dieser Massnahmen ist, dass die Schweiz – wenn auch auf reduziertem Niveau – weiterhin mit elektrischer Energie versorgt werden kann.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die Massnahme steht nicht im Widerspruch zum EU-Recht, da sie als ultima ratio in einer schweren Mangellage vorgesehen ist (force majeur). Internationale Vereinbarungen bleiben aber in jedem Fall vorbehalten.

3 Grundzüge der Vorlage

Mit der Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie sollen einerseits die während der schweren Strommangellage noch verfügbaren Erzeugungs- und Speicherkapazitäten an elektrischer Energie in der Schweiz möglichst optimiert eingesetzt werden. Andererseits soll sichergestellt werden, dass die zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität benötigten Systemdienstleistungen von der nationalen Netzgesellschaft abgerufen werden können. Die Massnahme hat weitgehende Auswirkungen auf die Wirtschaftsfreiheit. Deshalb ist ein Einsatz erst dann vorzusehen, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Dies ist beispielsweise denkbar