Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/90: Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes · 17 Seiten

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Art. 14 Tarife

Für feste Endverbraucher (Endverbraucher in der Grundversorgung gemäss Art. 6 Abs. 2 StromVG) gelten weiterhin die jährlich vom Verteilnetzbetreiber (VNB) festgelegten Energie- und Netznutzungstarife. Die Energietarife werden somit nicht unterjährig angepasst. Fallen für die VNB aufgrund der Angebotslenkung Mehr- oder Minderkosten an, sind diese gemäss dem üblichen stromversorgungsrechtlich vorgesehenen Prozess (Art. 4d StromVV) über Deckungsdifferenzen zu berücksichtigen. Vergleiche auch Wegleitung der ElCom zum Erhebungsbogen Kostenrechnung für die Tarife 2024 für Verteilnetzbetreiber (abrufbar unter: Wegleitung KoRe (admin.ch)).

Art. 15 Vergütung nicht zentral bewirtschafteter Kraftwerke

Kraftwerke resp. Energieerzeugungsanlagen mit einer Leistung kleiner als 10 MW und Einspeisung auf Netzebene 7 werden grundsätzlich nach den bestehenden Prozessen vergütet (kostendeckende Einspeisevergütung [KEV], Rückliefervergütung, …). Bei Energieerzeugungsanlagen, deren Vergütung sich nach Marktpreisen richtet, werden diese im Rahmen der Angebotslenkung substituiert durch die von Swissgrid berechneten durchschnittlichen Kosten pro kWh.

Art. 16 Korrektur von Einspeisegangzeitreihen und Lastgangzeitreihen

Wie bereits ausgeführt, stützt sich die Angebotslenkung soweit möglich auf etablierte Prozesse ab. Die Messdatenaustauschprozesse der Branche (SDAT-CH) sehen vor, dass Messdaten, welche zu Abrechnungszwecken verwendet werden, bei Bedarf innerhalb von einer Clearingfrist von 6 Monaten korrigiert werden können. Dieser Prozessablauf wird auch im Rahmen der Angebotslenkung beibehalten. Entsprechend werden im Falle von nachträglichen Korrekturen nach Ablauf der 6 Monate die Kosten von der Swissgrid neu berechnet sowie die Vergütungen der Kraftwerke und die Verrechnung der elektrischen Energie bis zu den Endverbrauchern korrigiert.

Art. 17 Nicht anwendbare Bestimmungen anderer Erlasse

Für die nicht anwendbaren Bestimmungen anderer Erlasse wird generell auf die Erläuterungen zu Artikel 9 verwiesen.

Bestimmungen des StromVG, die als nicht anwendbar zu erklären sind:

• Artikel 6 Absatz 5bis: Die Erzeugung elektrischer Energie von den der Angebotslenkung unterliegenden Kraftwerken muss gemäss Artikel 5 Absatz 1 der nationalen Netzgesellschaft zur Verfügung gestellt werden. Die Energie wird zudem nach Artikel 12 vergütet. Entsprechend muss der Artikel 6 Absatz 5bis StromVG als nicht anwendbar erklärt werden, soweit er im Widerspruch zur Angebotslenkung steht.

• Artikel 13: Im Falle der Angebotslenkung kann der diskriminierungsfreie Netzzugang nicht mehr gewährleistet werden. Anträge auf Netzzugang können auch während der Angebotslenkung gestellt werden, die in Artikel 13 Absatz 2