Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/90: Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes · 17 Seiten

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während der Geltungsdauer der Bewirtschaftungsmassnahme von den Bestimmungen der Verordnung übersteuert bzw. ausgesetzt. Dies gilt sowohl für inländische wie auch für grenzüberschreitende Geschäfte. Ausgenommen ist in diesem Zusammenhang die Abwicklung von Bezugsrechten im Rahmen von Langfristverträgen, wie beispielsweise Bezugsrechte an den französischen Kernkraftwerken Bugey und Cattenom sowie nicht an bestimmte Kraftwerke gebundene vertragliche Bezugsrechte mit EDF.

Handelsgeschäfte, welche die physische Lieferung nach der Bewirtschaftungsphase vorsehen, können aber weiterhin abgeschlossen werden.

Im Bedarfsfall kann Swissgrid Rechtsgeschäfte zur Ermöglichung von Ein- und Ausfuhr elektrischer Energie abschliessen, zum Beispiel zur Erhöhung des Angebots in der Schweiz. Die Swissgrid kann ein geeignetes Unternehmen bevollmächtigen, im Namen und auf Rechnung der Swissgrid diese Geschäfte zu tätigen. Dadurch dürfen sich keine Wettbewerbsvorteile für das bevollmächtigte Unternehmen ergeben.

Nicht betroffen sind HKN. Die entsprechenden Prozesse zu Ausstellung, Handel und Entwertung von HKN werden auch bei einer Angebotslenkung weitergeführt, die dazugehörigen rechtlichen Vorgaben zur Stromkennzeichnung sind weiterhin einzuhalten.

Art. 24 Grenzüberschreitende Bezugsrechte

Sofern eine Bilanzgruppe über grenzüberschreitende Bezugsrechte nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b verfügt, stellt der Bilanzgruppenverantwortliche mit seiner Bilanzgruppe deren Abwicklung während der Geltungsdauer dieser Verordnung sicher.

Art. 25 Nicht anwendbare Bestimmungen anderer Erlasse

Die Swissgrid ist für die Bewirtschaftung von Ein- und Ausfuhr elektrischer Energie zuständig. Die Zuteilung erfolgt allerdings nicht nach marktorientierten Verfahren. Die entsprechenden Regelungen fallen während der Angebotslenkung weg.

Für die nicht anwendbaren Bestimmungen anderer Erlasse wird auf die Erläuterungen zu Artikel 9 verwiesen.

Art. 26 Strafbestimmung

Die Androhung von Strafen in dieser Verordnung stützt sich auf Artikel 49 LVG. Mit dem Straftatbestand soll in erster Linie präventiv darauf hingewirkt werden, dass die Massnahmen der Verordnung von den Rechtsunterworfenen umgesetzt werden. Artikel 26 kommt zur Anwendung, wenn die in der Verordnung vorgesehenen Meldepflichten nicht eingehalten werden. Es wird auf eine verhältnismässige Umsetzung in der Praxis geachtet.

Auf weitere Strafandrohungen wird verzichtet, da bereits das geltende Strafrecht eine Bestrafung von unerwünschten Verhaltensweisen, welche den Vollzug der Verordnung erschweren könnten, ermöglicht. So besteht mit den Artikeln 162 und 320 des Strafge-