Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/90: Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes · 17 Seiten
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StromVG genannten Fristen für die Bearbeitung der Anträge durch die Netzbetreiber gelten aber erst nach Ausserkraftsetzung dieser Verordnung. Entsprechend können Wechsel gemäss Artikel 11 Absätze 2 und 3 StromVV auch erst im Nachgang dazu vollzogen werden.
• Artikel 15a: Da die Bilanzgruppen keine Handelsgeschäfte mehr anmelden, entfällt die Berechnung der Ausgleichsenergie.
Bestimmung des EnG, die als nicht anwendbar zu erklären ist:
• Artikel 15: Für allfällige Kraftwerke, die der Angebotslenkung unterliegen und dennoch das Kriterium von Artikel 15 Absatz 2 EnG erfüllen, gilt die Abnahme- und Vergütungspflicht nicht. Der Artikel 15 wird daher als nicht anwendbar erklärt, soweit er im Widerspruch zur Angebotslenkung steht.
• Artikel 30 und 31: Die Marktprämie fällt weg. Die der Angebotslenkung unterliegenden Kraftwerke werden gestützt auf die Gestehungskosten vergütet.
Verschiedene Bestimmungen der StromVV müssen aufgrund der zentralen Bewirtschaftung durch Swissgrid, des Wegfalls des Netzzugangs, der Ausserkraftsetzung der Handelsgeschäfte sowie des angepassten Vergütungsmodells als nicht anwendbar erklärt werden.
Art. 18 Betriebsbewilligung
Das UVEK (BFE) erhält die Kompetenz zur Bewilligung des Betriebs von Reservekraftwerken. In der Bewilligung soll die Begründung für den Betrieb der Reservekraftwerke und insbesondere die Interessenabwägung durch den Bundesrat ersichtlich sein. Diese Begründung ist auch im Antrag an den Bundesrat für das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enthalten. So kann das Bundesverwaltungsgericht die Verhältnismässigkeit der Verfügung überprüfen.
Durch die Bewilligung kann der Betrieb einzelfallgerecht mittels Auflagen geregelt werden. In der jeweiligen Bewilligung werden insbesondere die Emissionsbegrenzungen für Kohlenmonoxid und Stickoxide sowie die Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen und die erforderlichen Schallschutzmassnahmen festgelegt. In den Betriebsbewilligungen ist insbesondere vorzusehen, dass die Anlagen vor der Inbetriebnahme als Reservekraftwerk emissionsoptimiert eingestellt bzw. einreguliert werden müssen. Dabei ist eine Emissionsmessung durchzuführen und die Messresultate sind der zuständigen Behörde zu übermitteln. Mit dieser Massnahme kann ein optimaler Betrieb sichergestellt werden. Federführend für die Erarbeiten der Bewilligung ist das Bundesamt für Energie (BFE) in enger und frühzeitiger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU).
Art. 19 Betriebsbereitschaft
Betreiber von Reservekraftwerken, die nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 WResV an der Bildung der ergänzenden Reserve teilnehmen, versetzen die Reservekraftwerke für die Dauer der Angebotslenkung in Betriebsbereitschaft.