Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/90: Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes · 17 Seiten

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bei einem länger andauernden Versagen der Strommärkte oder aufgrund von verbrauchslenkenden Bewirtschaftungsmassnahmen schlecht prognostizierbarem Landesverbrauch gekoppelt mit einem entsprechend hohen Regelenergiebedarf, der nicht über die Regelenergiemärkte gedeckt werden kann. Das Angebot an elektrischer Energie wird zentral durch die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid) als Teil der Organisation für Stromversorgung in ausserordentlichen Lagen OSTRAL bewirtschaftet (Angebotslenkung). Dies umfasst neben der Bewirtschaftung der verbleibenden Erzeugungs- und Speicherkapazitäten in der Schweiz auch die Ein- und Ausfuhr von elektrischer Energie.

Die zentrale Bewirtschaftung erfolgt bei den Kraftwerken ab einer Leistung von 10 Megawatt (MW), die an die Netzebenen 1 bis 5 angeschlossen sind. Zudem werden auch alle Kraftwerke der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) in die Bewirtschaftung mit einbezogen.

Die Kraftwerke werden entsprechend ihrer Möglichkeiten zur Bewirtschaftung eingesetzt. Bei den Kraftwerken wird zwischen steuerbaren (Speicher-, Pumpspeicher- und Gaskraftwerken) und nicht steuerbaren Kraftwerken (übrige thermische Kraftwerke wie beispielsweise nukleare Kraftwerke sowie Kehrichtverbrennungsanlagen, Fluss-, Solar- und Windkraftwerke) unterschieden. Während nicht steuerbare Kraftwerke entsprechend ihren spezifischen Rahmenbedingungen produzieren, werden steuerbare Kraftwerke gezielt für Regelenergie sowie zur Deckung des Verbrauchs genutzt. Der Austausch von elektrischer Energie mit dem Ausland wird von der Swissgrid gesteuert.

Als Folge der zentralen Bewirtschaftung des verfügbaren Angebots an elektrischer Energie werden die Marktmechanismen in der Schweiz für Energielieferungen während der Geltungsdauer der Verordnung ausgesetzt (der Schweiz-interne und grenzüberschreitende kommerzielle Handel wird «eingestellt»). Entsprechend muss mit dieser Verordnung auf die Preisbildung eingewirkt werden, damit die finanzielle Abwicklung der Leistungen bei Einsatz der Angebotslenkung sichergestellt werden kann. Die aktuell bestehende Rechtsetzung des LVG erlaubt die Einwirkung auf die Preisbildung ausschliesslich durch eine Margenbegrenzung im Sinne von Artikel 33 Absatz 2. Dabei wird die Marge auf die Gestehungskosten berechnet.

Auch wenn kleinere Kraftwerke mit einer Leistung unter 10 MW nicht zentral durch die Swissgrid bewirtschaftet werden, können für sie dennoch Bestimmungen betreffend die Einschränkung des Handels und die Vergütung aus der Verordnung gelten.

Ohne Einschränkungen weitergeführt werden die Prozesse von der Ausstellung über den Handel bis zur Entwertung von Herkunftsnachweisen (HKN). Somit sind auch bei einer Angebotslenkung die rechtlichen Vorgaben zur Stromkennzeichnung weiterhin einzuhalten.

Ebenfalls nicht betroffen ist die Beschaffung der übrigen Systemdienstleistungen wie Spannungshaltung, Schwarzstartfähigkeit und Inselbetriebsfähigkeit, welche auch im Falle der Angebotslenkung nach vorbestehenden Prozessen, Verträgen und Preisen erfolgt.