Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/90: Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes · 17 Seiten
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Art. 20 Emissionsbegrenzungen
Das im Umweltrecht verankerte Vorsorgeprinzip (vgl. Art. 11 Abs. 2 Umweltschutzgesetz; SR 814.01), wonach Emissionen an der Quelle zu begrenzen sind, gilt auch für die Reservekraftwerke. Die Anlagen sollen somit möglichst mit der technisch maximal möglichen Leistung betrieben werden können. Die anlagenspezifischen Vorgaben werden in der durch das UVEK (BFE) für die Reservekraftwerke zu erteilenden Bewilligung (vgl. Art. 18 der vorliegenden Verordnung) geregelt.
Art. 21 Nicht anwendbare Bestimmungen anderer Erlasse
Im Rahmen der Angebotslenkung sollen auch die Reservekraftwerke nach Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (WResV) eingesetzt werden können. Um dies zu ermöglichen, müssen verschiedene Bestimmungen insbesondere zum Einsatz der Reservekraftwerke als nicht anwendbar erklärt werden. Abrufe von NSG und WKK nach WResV sind im Falle einer Angebotslenkung nicht vorgesehen. Weiterhin gelten allerdings die Bestimmungen, welche die Vergütung regeln.
Die Verträge mit den Reservekraftwerken (Birr, Monthey, Cornaux) laufen am 31. Mai 2026 aus. Falls die vorliegende Verordnung vor diesem Datum in Kraft tritt und die Reservekraftwerke im Rahmen der Angebotslenkung zum Einsatz kommen, müssen gewisse Umweltbestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV), soweit sie im Widerspruch zum Betrieb von Reservekraftwerken stehen, gelockert werden. Insbesondere das temporäre Kraftwerk Birr, das seit März 2023 betriebsbereit ist, kann derzeit die Umweltbestimmungen gemäss der LRV (u.a. Stickoxide) nicht einhalten. Bis Ende des Jahres 2026 soll das Reservekraftwerk Birr wieder abgebaut oder so umgebaut werden, dass es die Umweltvorschriften einhalten kann.
Art. 22 Einschränkung der Ausfuhr
Mit der Einschränkung der Ausfuhr soll sichergestellt werden, dass die in der Schweiz vorhandenen Erzeugungs- und Speicherkapazitäten hauptsächlich zur Versorgung der Schweiz genutzt werden. Der Bundesrat kann für die Dauer der vorliegenden Verordnung je nach Bedarf die Nettoausfuhr über eine bestimmte Zeitdauer einschränken oder verbieten. Dafür stehen dem Bundesrat zwei Varianten zur Verfügung (siehe Abs.1 der Vorlage). Bei einem eventuellen Verbot sind Ausfuhren dennoch möglich, sofern die Gesamtbilanz über den bestimmten Zeitraum ausgeglichen ist. Transite werden in diesem Kontext nicht berücksichtigt, zudem kann der Bundesrat weitere Ausnahmen vorsehen. Swissgrid überwacht und steuert die Ein- und Ausfuhr von elektrischer Energie über die Einschränkung der Net Transfer Capacity (NTC). Dabei wendet sie dasselbe Verfahren an, das auch unter normalen Bedingungen im Falle von Netzengpässen eingesetzt wird.
Art. 23 Einschränkung des Handels mit elektrischer Energie
Die Mechanismen des Strommarkts in der Schweiz werden für die Dauer der Angebotslenkung ausser Kraft gesetzt. Konkret werden diejenigen Handelsgeschäfte für elektrische Energie mit physischer Lieferung in der Schweiz und einem Lieferzeitpunkt