Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/90: Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes · 17 Seiten

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Da wie ausgeführt mit dieser Bewirtschaftungsmassnahme weitgehende Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit verbunden sind, ist vor Einsatz der Massnahme eine umfassende Abwägung der verschiedenen Interessen (Umwelt / Wirtschaft / Gesellschaft; siehe auch Kapitel 3) erforderlich, welche vom Bundesrat vorgenommen wird.

Nach Artikel 34 LVG kann der Bundesrat für die Dauer der Geltung von wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen Bestimmungen anderer Erlasse vorübergehend für nicht anwendbar erklären. Von dieser Möglichkeit muss in der vorliegenden Vorlage Gebrauch gemacht werden. Die entsprechenden Bestimmungen auf formellgesetzlicher Ebene sind im Anhang 1 zum LVG aufzuführen. Die Änderung dieses Anhangs erfolgt über den Weg einer separaten Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes, wie dies bereits in anderen Fällen (z.B. SR 531.63 und SR 531.64) im Einklang mit den gesetzestechnischen Vorschriften des Bundes erfolgt ist.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie

Art. 1 Zweck

Die vorliegende Verordnung stellt eine angebotsseitige Bewirtschaftungsmassnahme auf der Grundlage des LVG dar und ermöglicht hauptsächlich die zentrale Bewirtschaftung der noch zur Verfügung stehenden Erzeugungs- und Speicherkapazitäten elektrischer Energie durch Swissgrid. Zudem sollen Bestimmungen zur Ein- und Ausfuhr von elektrischer Energie sicherstellen, dass die in der Schweiz vorhandenen Erzeugungs- und Speicherkapazitäten hauptsächlich zur Versorgung der Schweiz genutzt werden. Mit der Einschränkung des Handels mit elektrischer Energie wird bezweckt, dass durch privatrechtliche Rechtsgeschäfte die Zwecke dieser Verordnung nicht vereitelt werden.

Art. 2 Gegenstand der Bewirtschaftung

Zentral bewirtschaftet werden alle an den Netzebenen 1 bis 5 angeschlossenen Kraftwerke (inkl. Reservekraftwerke gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 der Winterreserveverordnung [WResV; SR 734.722]) ab einer Leistung von 10 Megawatt (MW) ebenso wie alle Kraftwerke der SBB als eine der grossen Produzentinnen elektrischer Energie der Schweiz.

Nicht betroffen von der Verordnung sind Kraftwerke, welche nicht direkt ans öffentliche Elektrizitätsnetz angebunden sind (beispielsweise in Arealnetzen oder in Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch [ZEV]), Notstromgruppen (NSG) sowie Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen (WKK). Einerseits ist der potentielle Beitrag an elektrischer Energie relativ bescheiden, andererseits sind die heutigen Prozesse der Angebotslenkung nicht auf solche Anlagen ausgelegt. Der mit der Einbindung dieser Anlagen verbundene Aufwand (neue Prozesse, zusätzliche Akteure, Berücksichtigung von Spezialfällen) steht in keinem sinnvollen Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen (ev. leicht verbesserte Prognose) steht. Bei Notstromgruppen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass diese den Unternehmen grundsätzlich als Rückfallebene dienen. Sie sollen je