Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/90: Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes · 17 Seiten
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Art. 7 Messdatenaustausch
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, während der Geltungsdauer dieser Verordnung den Messdatenaustausch gemäss Branchenempfehlung «Standardisierter Datenaustausch für den Strommarkt Schweiz»1 des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) sicherzustellen. Insbesondere sind auch die in der Branchenempfehlung definierten Fristen einzuhalten.
Art. 8 Vorschriften der nationalen Netzgesellschaft
Swissgrid kann zum Vollzug dieser Verordnung technische und organisatorische Vorschriften erlassen. Dabei handelt es sich nicht um rechtsetzende Bestimmungen, sondern prozessbedingte Vorschriften, welche sich an bereits bestehenden Prozessen orientieren.
Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen anderer Erlasse
Nach Artikel 34 LVG kann der Bundesrat für die Dauer der Geltung von wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen Bestimmungen anderer Erlasse vorübergehend für nicht anwendbar erklären. Von dieser Möglichkeit muss in der vorliegenden Vorlage Gebrauch gemacht werden. Das Aussetzen der Bestimmungen gilt nur während der Dauer der Interventionsmassnahme. Die in den Buchstaben a und b referenzierten Bestimmungen auf formellgesetzlicher Ebene sind im Anhang 1 zum LVG aufzuführen. Die Änderung dieses Anhangs erfolgt über den Weg einer separaten Verordnung.
Bestimmungen des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7), die als nicht anwendbar zu erklären sind:
• Artikel 13: Im Falle der Angebotslenkung kann der diskriminierungsfreie Netzzugang nicht mehr gewährleistet werden. Anträge auf Netzzugang können auch während der Angebotslenkung gestellt werden, die in Artikel 13 Absatz 2 StromVG genannten Fristen für die Bearbeitung der Anträge durch die Netzbetreiber gelten aber erst nach Ausserkraftsetzung dieser Verordnung. Entsprechend können Wechsel gemäss Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) auch erst im Nachgang dazu vollzogen werden.
• Artikel 15a: Da die Bilanzgruppen keine Handelsgeschäfte mehr anmelden, entfällt die Berechnung der Ausgleichsenergie.
• Artikel 18 Absatz 6: Die Swissgrid übernimmt Aufgaben im Bereich des Energiehandels, was ihr ausserhalb der Angebotslenkung nicht erlaubt ist.
• Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b: Die Swissgrid setzt die für Systemdienstleistungen benötigten Kraftwerkskapazitäten ein (keine Beschaffung nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren).
1 VSE Branchenempfehlung (2022): Standardisierter Datenaustausch für den Strommarkt Schweiz; Umsetzungsdokument für die standardisierten Datenaustauschprozesse im Strommarkt Schweiz; Teil «SDAT-CH Grundlagen und Definitionen».