Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/90: Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes · 17 Seiten
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Bestimmung des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0), die als nicht anwendbar zu erklären ist:
• Artikel 15: Für allfällige Kraftwerke, die der Angebotslenkung unterliegen und dennoch das Kriterium von Artikel 15 Absatz 2 EnG erfüllen, gilt die Abnahme- und Vergütungspflicht nicht. Der Artikel 15 wird daher als nicht anwendbar erklärt, soweit er im Widerspruch zur Angebotslenkung steht.
Die vorübergehende Nichtanwendbarkeit von Verordnungsbestimmungen des Bundesrechts, die im Widerspruch mit vorliegender Verordnung stehen, kann im Rahmen der Verordnungskompetenz des Bundesrats vorgesehen werden.
Verschiedene Bestimmungen der StromVV müssen aufgrund der zentralen Bewirtschaftung durch Swissgrid, des Wegfalls des Netzzugangs, der Ausserkraftsetzung der Handelsgeschäfte sowie des angepassten Vergütungsmodells als nicht anwendbar erklärt werden.
Art. 10 Vergütung zentral bewirtschafteter Kraftwerke
Die Kraftwerksbetreiber erhalten für die elektrische Energie, die sie der Swissgrid liefern, eine Vergütung. Die Vergütung der Kraftwerksbetreiber richtet sich nach den Gestehungskosten (siehe Erläuterungen zu Art. 6). Swissgrid berechnet die Vergütung pro Kraftwerk nach jedem Monatsabschluss aufgrund der plausibilisierten Einspeisegangzeitreihen der Betreiber, der Gestehungskosten und einer zusätzlichen begrenzten Marge. Die Gestehungskosten beinhalten bereits eine Kapitalverzinsung aufgrund des WACC (siehe Erläuterungen zu Art. 11).
Die SDV erhalten die Gutschrift bis zum 15. Werktag jeden Monats. Die SDV müssen den Kraftwerksbetreibern die Vergütung innerhalb von 30 Tagen auszahlen. Die Betreiber von Reservekraftwerken werden durch die Swissgrid in Abweichung zu Absatz 2 nach WResV vergütet.
Art. 11 Begrenzung der Marge
Bezüglich der Margenregelung sollen zwei Alternativen zur Diskussion gestellt werden.
Die Entschädigung der Kraftwerksbetreiber für die Erzeugung elektrischer Energie im Rahmen dieser Verordnung erfolgt gestützt auf die ausgewiesenen Gestehungskosten und unter Berücksichtigung einer Margenbegrenzung im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 LVG.
Die Vergütung der Kraftwerksbetreiber richtet sich wie erwähnt nach den Gestehungskosten. Die Gestehungskosten beinhalten bereits eine Kapitalverzinsung (und daher eine Marge).
Variante 1
In Variante 1 ist vorgesehen, dass die steuerbaren Kraftwerke mit einer zusätzlichen Marge von 5.11% entschädigt werden sollen. Mit dieser zusätzlichen begrenzten