Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/103: Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG): Anpassung der Franchise · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Die periodische Franchiseerhöhung muss so angesetzt werden, dass der damit erreichte Anteil im Jahr der Erhöhung im Zielbereich liegt. Im obigen Beispiel wird die neue Franchise im Jahr 4 anhand der für das Jahr 5 prognostizierten Bruttoleistungen und Kostenbeteiligungen festgelegt.
Zu beachten ist, dass eine Vorlaufzeit von mindestens drei Jahren gilt, wie das Beispiel zeigt:
• Im Laufe des Jahres 2: Die Schwelle wird unterschritten.
• Mitte Jahr 3: Das Unterschreiten der Schwelle wird festgestellt, sobald die Statistik der obligatorischen Krankenversicherung zum Jahr 2 erscheint.
• Zeitraum zwischen Mitte Jahr 3 und 4: Die Verordnung wird zur Festlegung der neuen Franchise revidiert und in die öffentliche Vernehmlassung geschickt.
• Mitte Jahr 4: Es läuft eine Frist zur Information der Versicherer über die neue Franchise, bevor die Prämien für das Jahr 5 genehmigt werden.
• Jahr 5: Die neue Franchise tritt in Kraft.
• Dieser Vorgang wiederholt sich, sobald die Schwelle im Laufe des Jahres 10 erneut unterschritten wird.
4 Erläuterungen zum Artikel
Art. 64 Abs. 3, 2. Satz
Gemäss Artikel 64 Absatz 3 KVG hat der Bundesrat die Kompetenz, die Höhe der Franchise zu bestimmen. Wie unter Ziffer Erreur ! Source du renvoi introuvable. erwähnt, hat er die Franchise bereits mehrfach angepasst (150, dann 230 und schliesslich 300 Franken).
Mit der Annahme der Motion 24.3636 Friedli hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, die Franchise zu erhöhen und periodisch anzupassen. Sowohl die Erhöhung als auch der Anpassungsmechanismus sollen moderat ausfallen – dies insbesondere, damit chronisch kranke Menschen nicht übermässig belastet werden. Der gewählte Anpassungsmechanismus basiert auf den Kostenbeteiligungen aller