Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/103: Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG): Anpassung der Franchise · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Versicherten. Zu seiner Einführung mussten zwei Parameter definiert werden: Auslöseschwelle und Zielbereich.
Anhand der OKP-Statistik zu den Bruttoleistungen (T 2.14) und zur Kostenbeteiligung (T 2.01) lässt sich rückblickend die Entwicklung der Kostenbeteiligung der Versicherten über den Zeitraum 2013–2024 beobachten.
Bei Inkrafttreten des KVG am 1. Januar 1996 belief sich die Kostenbeteiligung der Versicherten gemäss der Statistik der obligatorischen Krankenversicherung auf 13,5 %. In den letzten zehn Jahren schwankte dieser Anteil zwischen 13,4 % und 13,9 % und zeigte dabei einen Abwärtstrend.
Die vorgeschlagene Auslöseschwelle liegt bei 13,5 %, was ungefähr dem bei Einreichung der Motion im Jahr 2024 (und bei Inkrafttreten des KVG im Jahr 1996) beobachteten Wert entspricht. Diese Schwelle bildet den Ausgangspunkt des Mechanismus: Liegt sie zu tief, besteht das Risiko, dass sie nie erreicht wird, während eine zu hoch angesetzte Schwelle zu einer übermässigen Erstanpassung führen kann.
Der vorgeschlagene Zielbereich liegt zwischen 13,5 % und 14,0 %. Diese Wahl bildet den besten Kompromiss zwischen Häufigkeit und Ausmass der Erhöhungen im Laufe der Zeit und lässt gleichzeitig einen gewissen Spielraum. Die Franchise wird um mindestens 50 Franken erhöht und auf das nächste Vielfache von 50 Franken gerundet.
Artikel 64 Absatz 3 definiert transparent die Kostenbeteiligungsschwelle, unterhalb derer der Mechanismus zur Franchiseerhöhung ausgelöst wird.
Eine Prognose wurde für den Zeitraum 2025–2035 erstellt, um die Entwicklung der Franchise mit den oben definierten Parametern abzuschätzen. Diese Prognose basiert