Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/103: Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG): Anpassung der Franchise · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

In manchen Kantonen ist der Versichertenbestand stärker von einer Anhebung der Franchise betroffen als in anderen. So wählen beispielsweise im Kanton Graubünden mehr als die Hälfte der Erwachsenen die Franchise (52 %); in den Kantonen Waadt oder Appenzell Innerrhoden liegt dieser Anteil hingegen unter 40 %.

3.3 Umsetzung und Beschreibung des Mechanismus

In Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung vom 27. Juni 199511 über die Krankenversicherung (KVV) ist die Höhe der im Rahmen der ordentlichen Versicherung geltenden Mindestfranchise festgelegt. Daneben haben die Versicherten die Möglichkeit, im Rahmen besonderer Versicherungsmodelle eine höhere Franchise zu wählen.

Der Bundesrat ändert daher jedes Mal diese Bestimmung, wenn die Franchise angepasst werden muss. Die Motion 24.3636 fordert einen Mechanismus zur regelmässigen Anpassung der Mindestfranchise an die realen Gegebenheiten. Die Wahlfranchisen sind hingegen nach dem Willen der Motionärin und des Bundesrats nicht Gegenstand der Vorlage. Die Differenz zwischen der niedrigsten und der höchsten Franchise wird sich somit leicht verringern. Folglich sinkt auch die maximale Prämienreduktion bei Wahlfranchisen leicht, denn diese darf nicht höher sein als 70 % des von der versicherten Person übernommenen Risikos (Art. 95 Abs. 2bisKVV).

Der im Rahmen der Motion Bischofberger vorgeschlagene Mechanismus stützte sich ausschliesslich auf die Franchisen, berücksichtigte aber die gesamte

11 SR 832.102