Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/103: Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG): Anpassung der Franchise · 16 Seiten

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an den Pflegeleistungskosten beteiligen, dies bereits auf dem Maximum tun (Ausschöpfung der Franchise und des Selbstbehalts). Bei den ambulanten Leistungen ändert sich nichts bezüglich der Kostenbeteiligung.

Folglich rechnen wir mit einem leichten Anstieg der Kostenbeteiligung der Versicherten, was eine weitere Erhöhung der Franchise nach der Anhebung auf 400 Franken im Jahr 2029 hinauszögert.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

5.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Wenn die höhere Kostenbeteiligung zu einer moderateren Inanspruchnahme von Leistungen durch die Versicherten führt, ergibt sich daraus ein geringeres Kostenwachstum zu Lasten der OKP. Dies würde einen reduzierten Bundesbeitrag zur Verbilligung der Prämien (Art. 66 KVG) bedeuten. Diese Reduzierung lässt sich jedoch nicht genau beziffern.

5.1.2 Personelle Auswirkungen

Die Umsetzung der Gesetzesänderung hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Wenn eine erhöhte Kostenbeteiligung dazu führt, dass die Versicherten zurückhaltender Leistungen in Anspruch nehmen, würde dies ein geringeres Kostenwachstum in der OKP bedeuten. So sollten die Kantone im Bereich der Prämienverbilligung Einsparungen erzielen. Diese lassen sich jedoch, wie diejenigen des Bundes, nicht genau beziffern (Ziff. 5.1.1).

Die Erhöhung der Franchise führt zunächst zu einem Kostenanstieg bei den Ergänzungsleistungen (EL), da Franchise und Kostenbeteiligung im Rahmen der Krankheits- und Behinderungskosten übernommen werden, die vollständig zu Lasten der Kantone gehen (Art. 14 Abs. 1 Bst. g Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG)15.

Die Erhöhung der Franchise dürfte sich jedoch auch auf die Prämie der OKP auswirken, die im Rahmen der EL übernommen wird. Diese Leistung wird von den Kantonen finanziert. Im Rahmen der EL beteiligt sich der Bund nicht direkt an der Finanzierung der OKP-Prämie von EL-Bezügerinnen und -Bezügern (Art. 39 Abs. 4 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

15 SR 831.30