Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/103: Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG): Anpassung der Franchise · 16 Seiten

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Kostenbeteiligung der Versicherten nicht. Da die Bruttoleistungen derzeit um über 200 Franken pro versicherte Person und Jahr steigen, müsste die Franchise bei einem solchen Mechanismus etwa alle drei Jahre heraufgesetzt werden. Zudem sollten auch andere die Kostenbeteiligung erhöhende Massnahmen bei der Festsetzung der Franchise berücksichtigt werden. Deshalb ist eine Lösung vorzuziehen, die sich auf die Kostenbeteiligung der Versicherten stützt.

Zur Erinnerung: Die Kostenbeteiligung Erwachsener setzt sich zusammen aus einem festen Jahresbetrag (Franchise), 10 % der diese Franchise übersteigenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 700 Franken (Selbstbehalt) und einem Spitalkostenbeitrag von 15 Franken pro Tag. Die Kostenbeteiligung umfasst auch den Selbstbehalt für Medikamente, der bis zu 40 % betragen kann, wenn mehrere Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen in der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt sind. Beim Kauf von Medikamenten, für die ein Selbstbehalt von 40 % gilt, kann folglich der von der versicherten Person effektiv entrichtete Gesamtselbstbehalt über 700 Franken liegen12.

Es ist vorgesehen, dass die Franchise bei Inkrafttreten der KVG-Revision zunächst auf 400 Franken angehoben wird.

Dann wird die Franchise heraufgesetzt, sobald der Kostenbeteiligungsanteil der Versicherten unter eine bestimmte Auslöseschwelle sinkt, sodass er in einem

bestimmten Zielbereich bleibt. In Kapitel Erreur ! Source du renvoi introuvable. wird

ausführlich erläutert, wie die Auslöseschwelle und der Zielbereich bestimmt wurden.

Der Kostenbeteiligungsanteil der Versicherten wird berechnet, indem die Bruttoleistungen durch die Kostenbeteiligung gemäss Statistik der obligatorischen Krankenversicherung (T 2.14 / T 2.01) geteilt werden. Dabei handelt es sich um die Bruttoleistungen und die Kostenbeteiligungen aller Versicherten. Der Anteil der Kostenbeteiligungen aller Versicherten ist über die Zeit ein stabilerer Indikator. Im Gegensatz dazu ist der nur anhand der Versicherten mit Mindestfranchise berechnete Anteil historisch gesehen volatiler, da er auf einer kleineren Gruppe basiert, deren Zusammensetzung sich häufiger ändert und die zu Franchisewechseln neigt, was häufigere oder stärkere Franchiseerhöhungen zur Folge hat. Ein aggregierter Indikator ermöglicht hingegen moderatere Anpassungen der Franchise. Überdies berücksichtigt der Mechanismus bei der Festlegung der Franchise weitere Faktoren, welche die Kostenbeteiligung beeinflussen. Damit wird vermieden, dass Menschen mit chronischen Erkrankungen abgestraft werden, was im Sinne von Bundesrat und Parlament ist.

Das folgende Schema veranschaulicht diesen Mechanismus:

12 Für weitere Informationen: Differenzierter Selbstbehalt bei Arzneimitteln