Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/103: Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG): Anpassung der Franchise · 16 Seiten

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Jahren und rechnet mit einer Erhöhung der Franchise auf 400 Franken im Jahr 2029:

auf im Jahr 2023 beobachteten Szenarien13, berücksichtigt eine Vorlaufzeit von drei Jahr 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 20342035

Franchise 300 300 300 300 400 400 400 400 400 500*500

Bruttoleistungen

43'532 44'879 46'269 47'701 49'177 50'700 52'269 53'887 55'555 57'275 59'048 (Mio. CHF)

Kostenbeteiligung

5'800 5'941 6'086 6'234 6'719 6'883 7'051 7'223 7'399 7'875 8'067 (Mio. CHF)

Kostenbeteiligung

pro versicherte 13.32% 13.24% 13.15% 13.07% 13.66% 13.58% 13.49% 13.40% 13.32% 13.75% 13.66% Person (%)

Schwelle 13.50% 13.50% 13.50% 13.50% 13.50% 13.50% 13.50% 13.50% 13.50% 13.50% 13.50% *Der Zielbereich liegt zwischen 450 und 550 Franken.

Gemäss diesen Prognosen wird die Schwelle im Jahr 2031 unterschritten, was eine Franchiseerhöhung in einem Zielbereich zwischen 450 und 550 Franken im Jahr 2034 zur Folge hätte. Bei einer Anhebung der Franchise auf beispielsweise 500 Franken würde die Kostenbeteiligung der Versicherten auf 13,75 % steigen.

Hinzu kommt, dass Bruttoleistungen und Kostenbeteiligung auch unter Berücksichtigung der Änderung des KVG betreffend die einheitliche Finanzierung der Leistungen (EFAS) definiert werden müssen. Ab 2028 sollen ambulante und stationäre Leistungen und ab 2032 auch die Pflegeleistungen einheitlich finanziert werden14. In Bezug auf den oben beschriebenen Mechanismus sind Bruttoleistungen hier als Leistungen nach Abzug des Kantonsbeitrags zu verstehen. Folglich werden die so definierten Bruttoleistungen im Jahr 2028 voraussichtlich abnehmen, und zwar zu Lasten der Kantone. Der Grund dafür ist, dass die Kantone wieder den höheren Finanzierungsanteil der Jahre 2016–2019 übernehmen müssen. Seit diesem Zeitraum ist dieser Anteil aufgrund des stärkeren Wachstums der ambulanten Kosten zurückgegangen. 2032 werden die so definierten Bruttoleistungen wieder zunehmen, wahrscheinlich in geringerem Umfang. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Versicherten im Bereich der Pflegeleistungen im Heim und zu Hause gegenüber den Kantonen seit dem Zeitraum 2016–2019 entlastet wurden. Dieser Effekt wird mit der Eingliederung der Pflegeleistungen in die einheitliche Finanzierung aufgehoben.

Gleichzeitig sollte die einheitliche Finanzierung zu einer leicht höheren Kostenbeteiligung der Versicherten führen. Da die stationären Bruttokosten höher ausfallen, steigt die Beteiligung der Versicherten. Dasselbe gilt für Pflegeleistungen zu Hause und im Heim. Dieser Anstieg fällt jedoch relativ gering aus, denn es ist damit zu rechnen, dass ein Grossteil der Versicherten, die sich an den stationären Kosten und

13 Die Prognose für die Bruttoleistungen und die Kostenbeteiligung der Versicherten basiert auf dem zwischen 2018 und 2023 beobachteten Wachstum (3,1 % bei den Bruttoleistungen und 2,4 % bei der Kostenbeteiligung). Auf der Grundlage der Individualdaten für 2023 würde eine Anhebung der Mindestfranchise um 10 % die Kostenbeteiligung der Versicherten um 1,6 % erhöhen.

14 Für weitere Informationen: KVG-Änderung: Einheitliche Finanzierung der Leistungen