Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/103: Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG): Anpassung der Franchise · 16 Seiten
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1.3 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Der Bundesrat beantragt die Abschreibung der folgenden Motion:
- Motion Nr. 24.3636 von Ständerätin Esther Friedli mit dem Titel «Mindestfranchise den realen Gegebenheiten anpassen»
Diese Vorlage entspricht vollumfänglich den Zielen der oben genannten Motion.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Das Recht der Europäischen Union (EU) im Bereich der sozialen Sicherheit sieht keine Harmonisierung der nationalen Sozialversicherungssysteme vor. Den Mitgliedstaaten steht es frei, die konkrete Ausgestaltung, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihres Sozialversicherungssystems weitgehend selbst zu bestimmen. Dabei müssen sie jedoch die Koordinierungsgrundsätze gemäss den Verordnungen (EG) Nr. 883/20045 und Nr. 987/20096, wie das Diskriminierungsverbot, die Anrechnung von Versicherungszeiten und die grenzüberschreitende Leistungserbringung, beachten.
Angesichts der Tragweite dieser Vorlage und des Umstands, dass sie die Finanzierungsmodalitäten des Sozialversicherungssystems betrifft, wird auf einen Vergleich mit dem ausländischen Recht verzichtet.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Ausgangslage
Bei Inkrafttreten des KVG im Jahr 1996 beliefen sich die Bruttoleistungen7 zu Lasten der OKP, also die über die Prämien und Kostenbeteiligungen finanzierten Leistungen, auf 12 Milliarden Franken8 pro Jahr. Bis 2024 waren sie auf 42 Milliarden Franken9
5 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/1149, ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21.
6 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sept. 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2017/492, ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13.
7 Die Bruttoleistungen umfassen alle Leistungen ohne Kantonsbeitrag nach Artikel 60 Absatz 1 E-KVG.
8 Die Bruttoleistungen wurden wahrscheinlich in den ersten Jahren der Umsetzung des KVG aufgrund des vorherrschenden Systems des Tiers garant und der Zahlungsfristen unterbewertet.
9 Quelle: Statistik der obligatorischen Krankenversicherung 2024, T 1.01, 7A Bruttoleistungen