Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/103: Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG): Anpassung der Franchise · 16 Seiten

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5.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Laut Statistik der obligatorischen Krankenversicherung haben 2024 rund 3 Millionen Erwachsene (45 %) die ordentliche Franchise gewählt. Diese Versicherten müssen sich nach der Franchiseerhöhung stärker an den Kosten beteiligen, wenn sie ihre Franchise ausschöpfen. Sie übernehmen somit einen grösseren Teil ihrer Kosten selbst. Die Belastung für die OKP verringert sich entsprechend, was sich in einer Senkung der Prämien äussert. Gemäss den Individualdaten aus dem Jahr 2023 wären die Kosten der OKP mit einer Franchise von 400 Franken um 282,1 Millionen Franken tiefer ausgefallen, was einer Senkung der OKP-Prämien um 0,8 % entspricht.

In den Jahren, in denen die Franchise angepasst wird, fällt der Prämienanstieg etwas geringer aus als in den Jahren ohne Anpassung.

5.5 Auswirkungen auf die Gesundheit und die Gesellschaft

Personen mit chronischen Erkrankungen, die häufig zum Arzt gehen müssen und sich in der Regel in einem schlechten Gesundheitszustand befinden, sind von der Franchiseerhöhung betroffen. Sie müssen einen grösseren Teil der Kosten beanspruchter medizinischer Leistungen selbst übernehmen, denn sie wählen meistens die Mindestfranchise und schöpfen sie in der Regel aus. Personen mit tiefem Einkommen wählen nicht unbedingt die Mindestfranchise, aber es besteht eine erhöhte Gefahr, dass sie aus finanziellen Gründen auf notwendige medizinische Leistungen verzichten.

Allerdings ist zu beachten, dass die Franchiseerhöhung eine leichte Senkung der Prämien dieser Versicherten bewirkt. Somit müssen diese zwar mit höheren Kosten rechnen, die aber im Schnitt unter der zusätzlichen Kostenbeteiligung von 100 Franken liegen sollten, die ab Inkrafttreten des revidierten KVG gilt.

Es ist daher wichtig, für eine moderate Franchiseerhöhung zu sorgen, um einen Verzicht auf Versorgungsleistungen zu vermeiden. Denn jeglicher Aufschub von oder Verzicht auf solche Leistungen kann schwerwiegende Folgen für die Gesundheit der Versicherten haben und zusätzliche Behandlungen und Kosten nach sich ziehen, die vermeidbar gewesen wären.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Gemäss Artikel 117 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)19 hat der Bund die Kompetenz, Vorschriften im Bereich der Krankenversicherung zu erlassen.

19 SR 101