Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/119: Änderung der Energieverordnung im Zusammenhang mit dem Entlastungspaket 27 zur Neukonzipierung der Förderung im Gebäudebereich · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 54b Absatz 1 regelt, dass die Kantone für die Fördermassnahmen Beitragso- bergrenzen festlegen können. Dabei muss der Kanton darauf achten, dass dem För- derbeitrag eine Auslösewirkung zugeschrieben werden kann, indem dieser beispiels- weise nicht unter 10 Prozent der Mehrinvestitionen und nicht amortisierbaren Mehrkos- ten vergleichbarer Massnahmen liegt.

Absatz 2 gibt vor, dass die Förderung (gesamter Förderbeitrag von Bund und Kanton) von Massnahmen nach dem GFM 2028 50 Prozent der Gesamtinvestitionskosten nicht übersteigen darf. Damit wird sichergestellt, dass die Mitnahmeeffekte eingedämmt wer- den, indem eine geförderte Massnahme mindestens zu Hälfte anderweitig finanziert werden muss.

Art. 54c Sachüberschrift sowie Abs. 1 und Abs. 3

Bei Artikel 54c wird die Sachüberschrift grammatikalisch leicht angepasst. In Absatz 1 wird präzisiert, dass die Beratung für den Heizungsersatz aus den Mitteln nach Arti- kel 33a Absatz 1 CO2-Gesetz finanziert wird. Dafür sollen jährlich und wie bisher För- dermittel in der Grössenordnung von 13,5 Mio. Franken bereitgestellt werden. Weiter wird aufgrund der Neukonzipierung der Förderung im Gebäudebereich gemäss Vor- lage zum EP27 der bisherige Absatz 4 von Artikel 54d nach Artikel 54c Absatz 3 ver- schoben.

Art. 54d Förderung nach Artikel 50a EnG: Kommunikation

Der bisherige Artikel 54d wird komplett revidiert und regelt neu die Aufgaben im Bereich der Kommunikation. Der Artikel entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 109 der CO -Verordnung vom 30. November 201215, welcher in Verbindung mit Artikel 34 CO -

22

Gesetz gestrichen wird, jedoch bei der Neukonzipierung der Förderung im Gebäude- bereich weiterhin Gültigkeit behält. In Absatz 1 wird festgelegt, dass das BFE für die gesamtschweizerische Kommunikation des Programms nach Artikel 50a zuständig ist und die Grundsätze festlegt, die eine kantonsübergreifend einheitliche Kommunikation gewährleisten. Absatz 2 beschreibt die Aufgabe der Kantone, dass sie das Förderpro- gramm bekannt machen und in angemessener Weise darauf hinweisen, dass ein Teil der Fördermittel aus den Erträgen der CO2-Abgabe stammt.

Art. 54e Förderung nach Artikel 50a EnG: Vollzugsentschädigung

Bei Artikel 54e entspricht Absatz 1 dem bisherigen Artikel 108 Absatz 1 der CO2-Ver- ordnung, welcher in Verbindung mit Artikel 34 CO2-Gesetz im Rahmen des EP27 ge- strichen wird, jedoch bei der Neukonzipierung der Förderung im Gebäudebereich wei- terhin Gültigkeit behält. Die Kantone sollen, wie bisher beim Gebäude- und Impulspro- gramm, für den Vollzug der Förderungen mit pauschal 5 Prozent der von ihnen gespro- chenen und als Bundesanteil anrechenbaren Förderbeiträge entschädigt werden (Ab- satz 1). Die Aufwendungen nach Absatz 1 werden gemäss Vorlage zum EP27 aus den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes finanziert. Da die Finanzierung von Artikel 50a EnG wie bis anhin mit Artikel 34 CO2-Gesetz über die CO2-Abgabe erfolgt, werden zukünftig sämtliche Vollzugsentschädigungen des BFE

15 SR 641.711