Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/119: Änderung der Energieverordnung im Zusammenhang mit dem Entlastungspaket 27 zur Neukonzipierung der Förderung im Gebäudebereich · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Am 19. September 2025 hat der Bundesrat die Botschaft zum Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt (EP27)1 verabschiedet. Das Parlament hat in der Folge das Entlastungspaket in der Wintersession 2025 und der Frühjahrssession 2026 beraten und verabschiedet2. Als eine Massnahme des Entlastungspaketes wurde eine Neukon- zipierung der Förderungen im Gebäudebereich in Artikel 33a des CO -Gesetzes3 vom
2
23. Dezember 2011 sowie in Artikel 50a, 51 und 52 des Energiegesetzes vom 30. Sep- tember 2016 (EnG)4 beschlossen, welche das Gebäude- und das Impulsprogramm be- trifft. Die Finanzierung erfolgt ab 2027 ausschliesslich aus dem zweckgebundenen An- teil der CO2-Abgabe und nicht mehr zusätzlich aus dem allgemeinen Bundeshaushalt. Gleichzeitig wird die Förderung im Gebäudebereich hinsichtlich ihrer Ausgestaltung so- wie der Wirkungseffizienz optimiert. Die Mittel aus der CO2-Abgabe (max. 410 Millionen Fr. p.a.) sollen gemäss bestehendem Artikel 52 EnG in Form von Globalbeiträgen an die Kantone fliessen.
Die Eidg. Finanzkontrolle (EFK) hat 2024 geprüft, ob das Gebäudeprogramm die Ziele der Energie- und Klimapolitik im Gebäudebereich möglichst wirksam und wirtschaftlich erreicht (EFK-23316 «Subventionsprüfung des Gebäudeprogramms»5). Die Ergeb- nisse zeigen, dass die Konzeption und die Umsetzung des Programms insgesamt gute Bedingungen dafür bieten. In bestimmten Bereichen sieht die EFK jedoch Verbesse- rungspotenziale. Deshalb empfahl sie dem Bundesamt für Energie (BFE) insbeson- dere, möglichst wirksame und wirtschaftliche Massnahmen zu priorisieren, das Pro- gramm auf bisher weniger gut erreichte Zielgruppen besser auszurichten und eine Be- grenzung der Mitnahmeeffekte beim Programm anzustreben. Das Entlastungspaket 27 war nicht Teil der Prüfung. Jedoch sind für die EFK die Empfehlungen aus ihrem Bericht 23316 für die weitere Entwicklung der Energie- und Klimapolitik im Gebäudebereich relevant.
Die vorliegende Revision der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV)6 präzi- siert die neu konzipierte Förderung im Gebäudebereich, legt das Gebäude- und das Impulsprogramm zusammen und berücksichtigt - soweit möglich - die im Rahmen die- ser Revision umsetzbaren Empfehlungen der EFK aus der Subventionsprüfung (u.a. Empfehlung 6: Massnahmen gegen Mitnahmeeffekte verstärken).
Damit für die Neukonzipierung und die nachfolgenden Anpassungen bei den Vollzugs- organgen von Bund und Kantonen genügend Zeit zur Verfügung steht, soll die vorlie- gende Verordnung – im Gegensatz zu den Gesetzesbestimmungen, die im Grundsatz per 1. Januar 2027 in Kraft treten – per 1. Januar 2028 in Kraft treten. Die durch das
1BBl 2025 3067
2BBl 2026 801
3 SR 641.71
4 SR 730.0
5www.efk.admin.ch > Publikationen > EFK-23316 «Subventionsprüfung des Gebäudeprogramms»