Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/119: Änderung der Energieverordnung im Zusammenhang mit dem Entlastungspaket 27 zur Neukonzipierung der Förderung im Gebäudebereich · 15 Seiten
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Im neuen Absatz 5 wird festgehalten, dass die mit rechtskräftigen Verfügungen ver- pflichteten, globalbeitragsberechtigten Förderbeiträge innert 5 Jahren ausbezahlt wer- den müssen. Ist dies nicht der Fall, verjährt der Anspruch auf die Globalbeiträge und die Kantone haben diese an den Bund zurückzuzahlen oder sie werden mit künftigen Globalbeiträgen verrechnet. Bei der Rückerstattung bereits ausgerichteter Globalbei- träge gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG)16 über die Verjährung von Ansprüchen. Mit dieser Bestimmung wird dem Um- stand Rechnung getragen, dass zwischen Gesuchseingabe (vor Baubeginn) und Rea- lisierung insbesondere bei Grossprojekten mehrere Jahre vergehen können. Mit der Festlegung einer Frist auf 5 Jahre wird sichergestellt, dass Bundesmittel nicht gehortet werden und die Abrechnungskontrolle praxistauglich ist. Damit wird die heutige Voll- zugspraxis in der Verordnung festgehalten.
Art. 59 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a
In Artikel 59 Absatz 3 wird der Einleitungssatz mit dem Verweis auf Artikel 50a ergänzt und Buchstabe a an die Formulierung des bisherigen Artikels 110 der CO2-Verordnung
– jedoch mit Präzisierung aufgrund der bisherigen Praxis bei CO2-Emissionen - ange- passt, welcher in Verbindung mit Artikel 34 CO2-Gesetz gestrichen wird, jedoch bei der Neukonzipierung der Förderung im Gebäudebereich weiterhin Gültigkeit behält. D.h. die Bestimmungen von Absatz 3 gelten auch für die Globalbeiträge an kantonale Pro- gramme zur Förderung des Ersatzes von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnah- men im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden (Art. 50a EnG). Weiter hat die Be- richterstattung pro gefördertes Projekt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen angemessen Auskunft zu geben.
Art. 60 Abs. 3
Artikel 60 Absatz 3 wird mit dem Verweis auf Artikel 50a ergänzt. D.h. Absatz 3, wel- cher festhält, dass die Kantone Stichproben vor Ort durchführen müssen, gilt auch für die Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung des Ersatzes von Wärme- erzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden (Art. 50a EnG).
Art. 70 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 und 5 sowie b Ziff. 4
Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 verweist neu auf Artikel 50a EnG und nicht mehr auf den aufgehobenen Artikel 34 des CO2-Gesetzes. Zudem wird Ziffer 5 als Folge der Streichung von Artikel 34a CO2-Gesetz aufgehoben und in Buchstabe b Ziffer 4 redaktionell angepasst. Die Abkürzung EHS (Emissionshandelssystem) muss aus- geschrieben werden.
Anhang 6a
Anhang 6a regelt die Voraussetzungen der Förderung des geltenden Artikel 50a EnG (Impulsprogramm für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im
16 SR 616.1