Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/119: Änderung der Energieverordnung im Zusammenhang mit dem Entlastungspaket 27 zur Neukonzipierung der Förderung im Gebäudebereich · 15 Seiten

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aus den Mitteln von Artikel 132 CO2-Verordnung - und nicht mehr teilweise auch aus den für den Gebäudebereich zweckgebundenen Mitteln - gedeckt (Absatz 2). Damit wird das historisch gewachsene und administrativ komplexe System von verschiede- nen Vollzugsentschädigungen vereinfacht.

Art. 55 Abs. 1 Bst. d und Abs. 3

Mit der Ergänzung von Buchstabe d beim bestehenden Artikel 55 Absatz 1 wird defi- niert, dass Globalbeiträge auch an kantonale Programme zur Förderung des Ersatzes von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden (Art. 50a EnG) gewährt werden können.

Im neuen Absatz 3 wird bezüglich der Verteilung der Globalbeiträge festgehalten, dass Globalbeiträge, welche aufgrund von Artikel 52 Absatz 1 EnG einem Kanton nicht aus- bezahlt werden können (Kanton verfügt über kein Förderprogramm, Überschreitung des bewilligten kantonalen Kredites) unter den anderen Kantonen verteilt werden (ite- ratives Berechnungsverfahren). Damit wird verhindert, dass Bundesmittel bei genügen- der Nachfrage in anderen Kantonen nicht verteilt werden können, falls ein Kanton un- terdurchschnittliche eigene Fördermittel zur Verfügung stellt. Diese Regelung ent- spricht der bisherigen Praxis, welche in der Verordnung festgehalten werden soll.

Art. 57 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung der Energie und Ab wärmenutzung (Art. 50 EnG) sowie des Ersatzes von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden (Art. 50a EnG)

In Artikel 57 werden die Sachüberschrift und Absatz 1 mit dem Verweis auf Artikel 50a ergänzt. Damit wird klargestellt, dass die Bestimmungen von Artikel 57 auch für die Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung des Ersatzes von Wärmeer- zeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden (Art. 50a EnG) gelten. So hält der bereits bestehende Absatz 1 fest, dass bauliche Massnahmen nur über Globalbeiträge gefördert werden, wenn die entsprechenden Fördergesuche vor Baubeginn eingereicht werden.

Absatz 2 bleibt unverändert und hat neu auch für die Massnahmen nach Artikel 50a EnG Gültigkeit. Dadurch können die bisherigen Artikel 54a Absatz 3 EnV und Arti- kel 104 der CO2-Verordnung aufgehoben werden. Damit bleibt insbesondere sicherge- stellt, dass Bund und Kantone für Massnahmen, welche sie im Rahmen ihrer Vorbild- funktion ohnehin wahrnehmen, keine Beiträge des Bundes erhalten.

Der neu formulierte Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 104 Absatz 2 der CO2- Verordnung, welcher in Verbindung mit Artikel 34 CO2-Gesetz gestrichen wird, jedoch bei der Neukonzipierung der Förderung im Gebäudebereich weiterhin Gültigkeit behält und zusammen mit Absatz 2 beschreibt, an welche Massnahmen insbesondere keine Globalbeiträge gewährt werden.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3, bei welchem präzisiert wird, dass sich dieser Absatz nur auf Globalbeiträge für Massnahmen der Kantone nach Artikel 50 EnG bezieht. Damit wird klargestellt, dass an Marketingprogramme der Kantone keine Globalbeiträge nach Artikel 50a EnG gewährt werden.