Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/119: Änderung der Energieverordnung im Zusammenhang mit dem Entlastungspaket 27 zur Neukonzipierung der Förderung im Gebäudebereich · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

ihnen liegt. Zudem steht es den Kantonen frei, ausserhalb der globalbeitragsberechtig- ten Massnahmen mit ihren eigenen Mitteln weitere Massnahmen zu unterstützen.

Weitere Anpassungen in der Verordnung umfassen den Rahmen für die Höhe der För- derbeiträge, die Kommunikation und die Vollzugskosten.

2.3 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Durch die vorgeschlagenen Regelungen werden die bisherigen Aufgaben des BFE und der Kantone im Rahmen des Gebäudeprogramms nach Artikel 34 CO2-Gesetz und des Impulsprogramms nach Artikel 50a EnG an die neu konzipierte Förderung im Gebäu- debereich angepasst. Die Vorlage basiert auf den Änderungen des Energiegesetzes und des CO2-Gesetzes im Rahmen des EP27 per 1. Januar 2027, in dessen Rahmen die finanziellen Auswirkungen auf den Bund festgelegt wurden.

2.4 Umsetzungsfragen

Die Umsetzung der neukonzipierten Förderung im Gebäudebereich erfolgt nach den bei BFE und Kantonen bekannten Prozessen. Die vom Bund zukünftig unterstützten Massnahmen wurden bereits bisher in ähnlicher Form vom Bund im Rahmen des Ge- bäudeprogramms und des Impulsprogramms finanziell gefördert. Das BFE ist insbe- sondere für die Vergabe der Globalbeiträge an die Kantone und die stichprobenweise Kontrolle zuständig. Die Kantone sind u.a. für die Umsetzung der Förderprogramme, deren Vollzug sowie die Berichterstattung an den Bund verantwortlich. Die Umsetzung erfolgt weitgehend analog zum bisherigen Gebäude- und Impulsprogramm.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Artikel 54a Förderung nach Artikel 50a EnG: Voraussetzungen und Geltungsbereich

Artikel 54a legt in Absatz 1 fest, dass der Bund Massnahmen nach Artikel 50a EnG mittels Globalbeiträgen an die Kantone nach Artikel 52 EnG fördert, wenn sie die Min- destvoraussetzungen gemäss dem GFM 20288 erfüllen. Die im GFM 2028 definierten förderberechtigten Massnahmen sind abschliessend. Fördert der Kanton zum GFM 2028 zusätzliche Massnahmen oder legt er weitere Zusatzbeiträge (Boni) fest, sind diese nicht globalbeitragsberechtigt und er erhält für diese keine Globalbeiträge des Bundes.

Die Kantone können für die Massnahmen des GFM 2028 weitergehende Vorausset- zungen festlegen, welche den Erhalt von Förderbeiträgen aufgrund strengerer Vorga- ben einschränken. Beispielsweise kann ein Kanton für Gebiete, in welchen die Ge- meinde eine parzellenscharfe, räumliche Zuteilung durchgeführt und ein thermisches Netz geplant hat, die Förderung von erneuerbaren Einzelheizsystemen aussetzen (vgl. Abs. 2).

8 Gemeinsames Fördermodell von Bund und Kantonen (GFM 2028) vom xx.xx.2027