Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/119: Änderung der Energieverordnung im Zusammenhang mit dem Entlastungspaket 27 zur Neukonzipierung der Förderung im Gebäudebereich · 15 Seiten

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Mit der Neukonzipierung der Förderung im Gebäudebereich und dem GFM 2028 wird zukünftig mit den Globalbeiträgen des Bundes ein Fokus auf den Ersatz von Wärme- erzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden gelegt. Die vom Bund zukünftig unterstützten Massnahmen wurden bereits bisher – jedoch unter weniger strengen Voraussetzungen – vom Bund im Rahmen des Gebäu- deprogramms und des Impulsprogramm finanziell gefördert. Auch das Instrument der Vergabe von Bundesmitteln mittels Globalbeiträgen ist bestehend, die Prozesse bei Bund und Kantonen sind diesbezüglich eingespielt. Hingegen dauert es beim Ge- bäude- und beim Impulsprogramm noch weitere fünf Jahre, bis alle verpflichteten Ge- suche abgeschlossen sind. Während dieser Zeit müssen diese beiden und das neue Programm parallel geführt werden. Zudem fällt zu Beginn eines neuen Programms mehr Aufwand an, bis die sich neu ergebenden Fragen im Zusammenhang mit den neuen Förderbestimmungen geklärt sind und bis die Anpassungen an den Prozessen und Systemen abgeschlossen sind. Aus diesen Gründen ist aufgrund der Änderungen in den ersten Jahren mit personellen und weiteren Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden auszugehen, der bundesseitig mit den bestehenden Ressourcen be- wältigt werden muss.

Der Vollzug für die Bestimmungen liegt – mit Ausnahme von Artikel 54c – bei den Kan- tonen, wie dies bisher beim Gebäude- und Impulsprogramm der Fall war. Die Verord- nungsbestimmungen halten in Artikel 54e Absatz 1 fest, dass die Kantone für den Voll- zug der Förderungen – wiederum analog zum Gebäude- und zum Impulsprogramm – mit 5 Prozent der von ihnen gesprochenen und als Bundesanteil anrechenbaren För- derbeiträge entschädigt werden.

4.2 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft sind in der Botschaft zum EP2717 insbesondere in Ziffer 3.31 beschrieben. Durch die beabsichtigte Erhöhung der Wirkungseffizienz, z.B. durch die Reduktion von Mitnahmeeffekten, soll der Wirkungs- verlust möglichst kompensiert werden. Im Rahmen der Beratung des EP27 hat das Parlament Anpassungen an der Massnahme vorgenommen. Diese führen dazu, dass mehr Beiträge des Bundes zur Verfügung stehen. Damit besteht zusammen mit den vorgenommenen effizienzsteigernden Anpassungen am Förderprogramm kein Wir- kungsverlust gegenüber der heutigen Lösung mehr.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Neukonzipierung der Förderung im Gebäudebereich mit dem GFM 2028 stützt sich im Wesentlichen auf Artikel 89 (Energiepolitik) und Artikel 74 (Umweltschutz) der Bun- desverfassung18 (BV). Berücksichtigt wird dabei insbesondere die geteilten Kompeten- zen von Bund und Kantonen für Massnahmen im Gebäudebereich (Art. 89 Abs. 4 BV). Ausserdem kann in Bezug auf die rechtlichen Aspekte und die Verfassungsmässigkeit

17 Siehe Botschaft zum EP 27, Ziff. 3.31 und 5.6 BBl 2025 3067

18 SR 101