Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/119: Änderung der Energieverordnung im Zusammenhang mit dem Entlastungspaket 27 zur Neukonzipierung der Förderung im Gebäudebereich · 15 Seiten
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Bereich der Energieeffizienz). Aufgrund der Neukonzipierung der Förderungen im Ge- bäudebereich durch die Ablösung des Gebäude- und Impulsprogramms wird An- hang 6a aufgehoben.
Änderung eines anderen Erlasses (CO2-Verordnung)
Art. 132 Abs. 1
Da neu sämtliche Vollzugsentschädigungen des BFE im Zusammenhang mit dem För- derprogramm von Artikel 50a EnG (Art. 54d EnV) sowie für die Beratung für den Hei- zungsersatz (Art. 54c EnV) aus den Mitteln nach Artikel 132 CO2-Verordnung - statt wie bisher teilweise aus den für den Gebäudebereich zweckgebundenen Mitteln - stam- men sollen, wird der Höchstbetrag von 23,4 Millionen Franken um 1,5 Millionen Fran- ken auf 24,9 Millionen Franken erhöht.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Das Parlament hat mit dem EP27 eine Neukonzipierung der Förderung im Gebäude- bereich beschlossen. Die Verordnungsänderung dient der Umsetzung dieser Be- schlüsse. Ab 2027 wird das Impulsprogramm, wie bereits bisher das Gebäudepro- gramm, aus der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe statt aus dem allgemeinen Bun- deshaushalt finanziert. Beide Programme werden ab 2028 vom neu konzipierten För- derprogramm im Gebäudebereich abgelöst. Entsprechend wird der allgemeine Bun- deshaushalt ab 2027 um bis zu 200 Mio. p.a. entlastet. Die effektive Kürzung der Aus- gaben im Klimabereich ist jedoch geringer, da ein Teil der ausgabenseitigen Entlastung über eine Erhöhung der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe erreicht wird. Der Nettoef- fekt auf die Subventionen hängt von der Höhe der Einnahmen aus der CO2-Abgabe ab und dürfte 2027 die Ausgaben um rund 70 Millionen Franken reduzieren. Die heute für die Förderung im Gebäudebereich verfügbaren Bundesmittel werden von ca. 450 bis 600 Mio. p.a. (Gebäudeprogramm 250-400 Mio. p.a.; Impulsprogramm 200 Mio. p.a.) auf einen Maximalbetrag von 410 Mio. p.a. reduziert. Die Auswirkungen der vor- liegenden Vorlage ergeben sich massgeblich direkt aus der Umsetzung der Beschlüsse des Parlaments zum EP27.
Im Zusammenhang mit der Neukonzipierung der Förderung im Gebäudebereich wurde der Vollzugsaufwand analysiert. Es zeigt sich, dass erst mittelfristig nach Auslaufen der älteren Programme mit dem neu konzipierten Förderprogramm eine Reduktion geprüft werden kann. Zur administrativen Entlastung werden sämtliche Vollzugsaufwände von jährlich rund 2.5 Mio CHF des BFE aus der Vollzugsentschädigung gemäss Art. 132 CO2-Verordnung statt wie bisher teilweise aus den für den Gebäudebereich zweckge- bundenen Mitteln gedeckt. Die Vollzugsentschädigung soll neu pro Jahr max. 24.9 Mio. CHF betragen (bisher: 23,4 Mio. CHF). Damit wird das historisch gewachsene und ad- ministrativ komplexe System von verschiedenen Unterzweckbindungen und Vollzugs- entschädigungen vereinfacht.