Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/119: Änderung der Energieverordnung im Zusammenhang mit dem Entlastungspaket 27 zur Neukonzipierung der Förderung im Gebäudebereich · 15 Seiten
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EP27 nötig gewordenen Anpassungen an der CO2-Verordnung vom 30. November 20127 sind bereits vorgängig per 1. Januar 2027 beschlossen worden.
Für das Jahr 2027 gilt eine gesetzliche Übergangsbestimmung, nach welcher die Mit- tel nach Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe a CO2-Gesetz noch ein zusätzliches Jahr für die Zwecke nach Artikel 34 CO2-Gesetz in der Fassung vom 15. März 2024 (Gebäu- deprogramm) sowie nach Artikel 50a EnG in der Fassung vom 30. September 2022 (Impulsprogramm) eingesetzt werden. Zudem wird die Änderung von Artikel 52 EnG (insb. betreffend Globalbeiträge und gemeinsamen Fördermodell) auch erst per 1. Ja- nuar 2028 in Kraft gesetzt. Für die Umsetzung dieser Übergangsbestimmung genügen die bestehenden Verordnungsbestimmungen. Im Rahmen des Voranschlags 2027 hat der Bundesrat die Aufteilung der Mittel zwischen den Zwecken festgelegt, wobei er sich an der bisherigen Aufteilung orientiert.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
Im Rahmen des EP27 werden Artikel 33a CO2-Gesetz und Artikel 50a EnG auf den 1. Januar 2027 revidiert. Dadurch fördert der Bund gemäss Artikel 33a Absatz 1 und 2 des CO2-Gesetzes mit einem Betrag von höchstens 410 Millionen Franken pro Jahr und befristet bis zum 31. Dezember 2034 den Ersatz fossil betriebener Heizungen durch eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie Massnahmen im Be- reich der Energieeffizienz von Gebäuden. Soweit der Bundesrat nichts anderes be- stimmt, erfolgt die Förderung mittels Globalbeiträgen nach Artikel 52 EnG, welche in einen Sockelbeitrag und in einen Ergänzungsbeitrag aufgeteilt werden. Der Sockelbei- trag wird pro Einwohnerin oder Einwohner an die Kantone verteilt und beträgt maximal 30 Prozent der verfügbaren Mittel. Der Ergänzungsbeitrag wird im Verhältnis zur Ein- wohnerzahl auf die einzelnen Kantone verteilt. Dabei dürfen die Bundesmittel den vom Kanton zur Durchführung des Förderprogramms bewilligten jährlichen Kredit sowohl bei der Verteilung als bei der Abrechnung der Globalbeiträge nicht überschreiten.
Gemäss Artikel 52 Absatz 6 EnG legen Bundesrat und Kantone in Form eines gemein- samen Fördermodells insbesondere die Voraussetzungen fest, welche die Kantone er- füllen müssen, damit ihnen Globalbeiträge gewährt werden. Aufgrund dessen wurde mit den Kantonen – vertreten durch die Konferenz kantonaler Energiedirektoren (EnDK) resp. Energiefachstellen – das Gemeinsame Fördermodell von Bund und Kan- tonen (GFM 2028) erarbeitet und als Beilage … beigelegt. Darin sind für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden (Art. 50a) insbesondere die Massnahmen, für die Globalbeiträge ausgerich- tet werden können, die Förderbedingungen sowie die minimalen Förderbeiträge fest- gelegt.