Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/119: Änderung der Energieverordnung im Zusammenhang mit dem Entlastungspaket 27 zur Neukonzipierung der Förderung im Gebäudebereich · 15 Seiten

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2.2 Neukonzipierte Gebäudeförderung, GFM 2028

Mit der neuen gesetzlichen Grundlage werden die bisherigen Förderungen im Rahmen von Artikel 34 des CO2-Gesetzes (Gebäudeprogramm) und von Artikel 50a EnG (Im- pulsprogramm) abgelöst und die Förderung neu konzipiert. Mit den im GFM 2028 vor- geschlagenen Anpassungen werden durch den Bund mittels Globalbeiträge an die Kantone Massnahmen gefördert, die insbesondere mit den Zielsetzungen von Netto-Null bis 2050 kompatibel sind, die Wirkungseffizienz gegenüber der bisherigen Förde- rung verbessern, die eingesetzten Ressourcen nachhaltig nutzen und die Mitnahmeef- fekte reduzieren. Dabei wird teilweise auf bestehenden Fördermassnahmen des Ge- bäude- und des Impulsprogramms aufgebaut, wobei die Massnahmen des GFM 2028 hinsichtlich Voraussetzungen für eine Förderung strenger ausgestaltet und optimiert werden.

Mit der Neukonzipierung der Förderung im Gebäudebereich wird ein Fokus auf den Ersatz fossil betriebener Heizungen durch erneuerbare Energien, die Förderung der Energieeffizienz der Gebäudehülle, umfassende Gebäudesanierungen sowie beste Neubauten (insbesondere Minergie) gelegt. Verzichtet wird im Rahmen dieser Version auf eine verstärkte Ausrichtung auf allenfalls weniger gut erreichte Zielgruppen (vgl. EFK-23316: Empfehlung 4), weil die vorgesehenen zusätzlichen Voraussetzungen bei allen Fördermassnahmen bereits eine starke Fokussierung vorsehen und aufgrund der teilweise heterogenen Besitzstrukturen im Immobilienmarkt eine Bevorzugung spezifi- scher Zielgruppen nicht mit vertretbarem Aufwand vollziehbar wäre (notwendige Über- prüfung von Steuerdaten, Datenschutzprobleme, komplexe Besitzverhältnisse z.B. bei Erbengemeinschaften, Stockwerkeigentümerschaften oder Mischbauten). Hingegen werden im Rahmen des GFM 2028 durch strenge Voraussetzungen die Mitnahmeef- fekte (vgl. EFK-23316: Empfehlung 6) reduziert, z.B. indem bei den Wärmepumpen im tieferen Leistungsbereich nur noch Bestgeräte gefördert werden oder bei der Förde- rung von umfassenden Gebäudesanierungen nach GEAK-Klassen mindestens die Klasse D erreicht werden muss.

Durch das Zusammenführen des bisherigen Gebäudeprogramms und des Impulspro- gramms zu einem einzigen Programm werden der Vollzug und die Kommunikation nach aussen vereinfacht. Gleichzeitig werden damit eine nahtlose Integration in die bestehenden Strukturen von Bund und Kantonen (Globalbeitragssystem, Finanzab- wicklung, Gesuchprozesse) und eine rasche Übernahme in die kantonalen Förderpro- gramme ermöglicht. In diesem Zusammenhang wurde der Vollzugsaufwand analysiert. Es zeigt sich, dass erst mittelfristig nach Auslaufen der älteren Programme mit dem neu konzipierten Förderprogramm eine Reduktion geprüft werden kann.

Die Kantone erhalten, aufgrund des gegenüber dem geltenden Gesetz einfacheren Verteilmechanismus von Sockel- und Ergänzungsbeitrag im Verhältnis zur Einwohner- zahl, eine höhere Planungssicherheit bezüglich der Höhe der möglichen Globalbei- träge. Gleichzeitig werden die verfassungsrechtlichen Kompetenzen der Kantone im Gebäudebereich stärker berücksichtigt, indem die Voraussetzungen, Förderbedingun- gen sowie die Höhe der Förderbeiträge der globalbeitragsberechtigten Massnahmen gemeinsam mit ihnen festgelegt werden, die Kantone bei der Auswahl der globalbei- tragsberechtigten Massnahmen frei sind, sie für die Massnahmen des GFM 2028 wei- tergehende Voraussetzungen festlegen können und die Vollzugshoheit weiterhin bei