Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/119: Änderung der Energieverordnung im Zusammenhang mit dem Entlastungspaket 27 zur Neukonzipierung der Förderung im Gebäudebereich · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Wird eine fossile Heizung oder eine elektrische Widerstandsheizung durch einen An schluss an ein Wärmenetz (GFM-05) ersetzt, gilt für die Förderung, in Anlehnung an die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich MuKEn 2025,13 dass die Wärme mindestens zu 70 Prozent ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird (u.a. aus erneuerbaren Energien, nicht anderweitig nutzbarer Abwärme).
Der Neubau und die Erweiterung von Wärmeerzeugungszentralen (GFM-06) für
den Ersatz von (insbesondere dezentralen) Heizöl- und Erdgasheizungen sowie orts- festen elektrischen Widerstandsheizungen wird gefördert, wenn diese Netto-Null kom- patibel ist, d.h. die Wärme aus der Zentrale inkl. der Spitzenlastabdeckung zu 100 Pro- zent aus erneuerbaren Energien (inkl. Anergiequellen) oder Abwärme stammt. Die Ver- teilung der Wärme wird in der Regel über ein thermisches Netz sichergestellt. Der Netz- bau an sich wird nicht gefördert, da Infrastrukturen keine direkte energetische Wirkung erzielen.
Eine weitere Massnahme fördert energetische Sanierungen der Gebäudehülle (GFM-07). Dabei müssen – gegenüber der heutigen, bestehenden Förderung im Ge- bäudeprogramm - die Gebäudeteile gegenüber dem Zustand vor der Sanierung stärker verbessert werden und wird für Flachdächer über 500 m2 der Mindestbeitrag reduziert, damit Skaleneffekte bei grossen Dächern berücksichtigt werden können. Um vermehrt Gesamtsanierungen und das ökologische, kreislauffähige und gesunde Bauen zu för- dern, besteht für die Kantone die Möglichkeit, für Bauteile, welche mindestens der Klasse eco2 gemäss «ecoProdukte-Liste» des Vereins Ecobau14 entsprechen, optio- nale Mindestzusatzbeiträge zu gewähren.
Die restlichen vier Massnahmen zielen darauf hin, dass Gebäudesanierungen und Neubauten umfassender, energieeffizienter und ohne fossile Heizsysteme erstellt wer- den. Der Heizwärmebedarf des Gebäudes muss nach Sanierungen zu 100 Prozent mit erneuerbaren Energien oder nicht anderweitig nutzbarer Abwärme gedeckt werden (Ausnahme: Anschluss an ein Fernwärmenetz (GFM-05), falls mindestens 70 Prozent der Wärme ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird). Die Mass- nahmen und Förderbeiträge orientieren sich am Gebäudeenergieausweis der Kantone GEAK und an den Anforderungen der entsprechenden Minergie-Standards. Bei der umfassenden Gebäudesanierungen nach GEAK-Klassen (GFM-08) müssen Ge- bäudehülle und Gesamtenergieeffizienz nach der Sanierung mindestens die Klasse D erreichen. Bei der umfassenden Gebäudesanierungen nach Minergie-Standard (GFM-09) und bei Neubauten nach Minergie-Standard (GFM-10) sind die spezifi- schen Zertifikatsprozesse der förderberechtigten Standards (darunter auch der neue Standard Minergie-Netto-Null) zu durchlaufen. Damit Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer vorgängig dank einer externen Beratung ihre Massnahmen am Gebäude umfassender, gezielter und kosteneffizienter angehen können, rundet der
GEAK mit Beratungsbericht (GEAK Plus) (GFM-11) die Massnahmenauswahl für
die Kantone im GFM 2028 ab.
Art. 54b Förderung nach Artikel 50a EnG: Beitragsobergrenze und Maximalför dersatz
13 MuKEn 2025 Art. 1.32. Die MuKEn 2025 können abgerufen werden unter www.energiehub-gebäude.ch > Energiepolitik der Kantone > MuKEn > MuKEn 2025.
14 https://www.ecobau.ch > Instrumente > ecoprodukte