Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 57 Seiten

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In Buchstabe b wird für die zu erhebenden Daten auf die entsprechenden Anhänge zu den Lebend- spende-Nachsorgeregister verwiesen.

Buchstabe c ersetzt die geltenden Buchstaben e und f. Da die Erkenntnisse veröffentlicht werden, müs- sen sie den Zentren, die Organe oder Blut-Stammzellen für eine Lebendspende entnehmen, nicht auch noch spezifisch zur Verfügung gestellt werden. Sollten nicht nur Erkenntnisse aus der Auswertung, son- dern Einzeldaten von den Zentren zur Qualitätssicherung oder für Forschungszwecke benötigt werden, so ist für die Bekanntgabe nach Artikel 98 und 99 vorzugehen.

Buchstabe d entspricht dem geltenden Buchstaben g.

Absatz 2 entspricht dem ersten Satz des geltenden Absatzes 2. Die Weiterleitung der Daten an interna- tionale Nachsorgestellen wird neu in Artikel 95 Absatz 2 geregelt.

Art. 82 Entrichtung der Pauschale für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebend-

spenderinnen und Lebendspendern

Dieser Artikel entspricht dem geltenden Artikel 12a. Für die Nachsorge der Lebendspenderin oder des Lebendspenders muss der Versicherer der Empfängerin oder des Empfängers eine Pauschale in den Lebendspende-Nachsorgefonds einzahlen. Die Höhe der Pauschale ist in Anhang 6 festgelegt.

Art. 83 Sonderfälle der Kostentragung

Dieser Artikel entspricht dem geltenden Artikel 12f. Die Absätze 1–4 bleiben unverändert (Abs. 1–3 im geltenden Art. 12f). Sie regeln die Übernahme der medizinischen Kosten für die Nachsorge in der Schweiz durch ausländische Versicherer. Der geltende Absatz 4 wird gestrichen, da dessen Inhalt neu in Artikel 14 Absatz 2bisrevTxG geregelt wird.

9. Abschnitt: Lebendspende-Nachsorgeregister für Spenderinnen und Spender von Organen

Anders als bisher werden die beiden Lebendspende-Nachsorgeregister neu separat geregelt. Die nach- folgenden Artikel beziehen sich daher ausschliesslich auf das Lebendspende-Nachsorgeregister für Spenderinnen und Spender von Organen (Nachsorgeregister Organe).

Art. 84 Inhalt

Bei diesem Artikel handelt es sich um die überarbeitete Version des geltenden Artikels 49b. Der Zweck des Registers ist neu bereits in Artikel 15d Absatz 2 revTxG festgehalten, daher wird hier nurmehr der Inhalt präzisiert. Der Artikel verweist dazu auf den Anhang 3, welcher die Daten aufführt, die im Nach- sorgeregister Organe gespeichert werden.

Art. 85 Eintragung von Daten

Der geltende Artikel 49d wird überarbeitet, da nur die Lebendspende-Nachsorgestelle für Spenderinnen und Spender von Organen, welche neu als Nachsorgestelle Organe abgekürzt wird, Daten ins Register eintragen kann. In der geltenden Regelung ist auch eine Eintragung durch die Transplantationszentren vorgesehen, was aber nicht notwendig ist. Die Transplantationszentren tragen ihre Daten nicht direkt ins Register ein, sondern übermitteln sie mittels PDF-Formular an die Nachsorgestelle Organe, welche diese dann im Register einträgt. Dadurch kann gewährleistet werden, dass die Daten immer im gleichen For- mat erfasst werden und die Qualität der Daten hoch ist.

Art. 86 Einsichtnahme in die Daten

Anders als im geltenden Artikel 49e Absatz 1 vorgesehen, haben die Transplantationszentren keine Ein- sicht in die Daten im Register und werden deshalb hier nicht mehr aufgeführt. Die Nachsorgestelle Or- gane sieht wie bisher alle Daten (Bst. a). Die gemeinsame Einrichtung hat wie bis anhin Einsicht in die für sie relevanten Daten, um die Einforderung der Pauschale vornehmen zu können. Dies sind folgende Daten zur Spenderin oder zum Spender: SOAS-ID, Geburtsdatum und Geschlecht, welches Organ ent- nommen worden ist sowie zur Empfängerin oder zum Empfänger: Name, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht sowie das Datum der Transplantation und die Angaben zur Versicherung (Bst. b). Auch die Möglichkeit der Einsichtnahme des BAG bleibt gleich wie bisher, lediglich die Formulierung wurde ange- passt. Das BAG benötigt Zugriff auf das Nachsorgeregister Organe, damit es Lebendspenderinnen