Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 57 Seiten

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und Lebendspender, welche zwar gespendet haben, eine Nachsorge wünschen und im SOAS erfasst sind, aber nicht für die Nachsorge gemeldet wurden, der Nachsorgestelle Organe melden kann. Dafür benötigt das BAG die Daten in pseudonymisierter Form. Anhand der SOAS-ID kann es die Daten sodann mit den im SOAS gespeicherten Daten abgleichen. Die dafür zuständige Person im BAG sieht jedoch weder im SOAS noch im Nachsorgeregister Organe die Namen oder Vornamen der spendenden Perso- nen (Bst. c).

Art. 87 Zugriffsberechtigte Personen

Analog der Überarbeitungen in Artikel 85 und 86 wird auch der geltende Artikel 49f Absatz 1 entspre- chend angepasst. Da die Transplantationszentren weder Daten eintragen noch einsehen können im Re- gister, entfallen auch die Zugriffsrechte für die Transplantationszentren. Die zugriffsberechtigten Perso- nen bei der Nachsorgestelle Organe sind immer noch die gleichen, die Formulierung wurde aber an jene für die Zugriffsrechte der Nachsorgestelle Blutstammzellen (vgl. Art. 94) angeglichen. Bei der gemein- samen Einrichtung und beim BAG sind die zugriffsberechtigten Personen ebenfalls dieselben geblieben, beim BAG gab es lediglich eine Anpassung der Formulierung um zu präzisieren, dass es sich um die mit der Aufsicht über die Transplantationsgesetzgebung betrauten Mitarbeitenden handelt.

Art. 88 Bekanntgabe von Daten

Der geltende Artikel 49g wurde im Absatz 1 etwas ausgebaut:

Buchstabe a: Wie bisher kann die Nachsorgestelle Organe den behandelnden Ärztinnen und Ärzten Da- ten aus dem Register bekanntgeben, wenn aufgrund der Untersuchungsergebnisse angezeigt ist, dass Massnahmen ergriffen werden sollten. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte erhalten Daten über den bisherigen Verlauf der Nachsorge seit der Spende und einen Therapievorschlag für die Behandlung der betroffenen Person.

Buchstabe b: Da mit dem revTxG ein Vigilanzsystem eingeführt wird, wird neu die Möglichkeit geschaf- fen, dass Daten aus dem Nachsorgeregister Organe der Vigilanzstelle bekannt gegeben werden, sofern dies für die Vigilanzstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 36a Absatz 1 revTxG notwendig ist. Welche Daten bei einem Vorfall an die Vigilanzstelle bekanntgegeben werden, hängt vom Ereignis ab.

Buchstabe c: Die gemeinsame Einrichtung verwaltet den Lebendspende-Nachsorgefonds (Art. 15b TxG) und überprüft regelmässig, ob die Pauschale nach Anhang 6 noch die medizinischen Kosten der Le- bendspende-Nachsorge deckt. Zeichnet sich eine Über- oder Unterdeckung des Fonds ab, so informiert sie das BAG darüber (Art. 135), damit der Bundesrat die Pauschale entsprechend anpassen kann. Ne- ben den konkreten Arzt- und Laborkosten sowie dem Aufwand der Lebendspende-Nachsorgestelle (Art. 15a Abs. 5 Bst. a–c, e und f TxG) fliessen in die Berechnung auch Informationen zur Entwicklung der nachzusorgenden Kohorte ein. Zur Berechnung der Lebenserwartung (Art. 15a Abs. 5 Bst. d TxG) benötigt die gemeinsame Einrichtung von der Nachsorgestelle Organe das Geschlecht, das Alter sowie das Spendejahr aller Personen in der Kohorte. Zudem benötigt sie Informationen zur Anzahl der Perso- nen im Register, deren Eintrag deaktiviert wurde, weil sie keine Nachsorge mehr wünschen, beispiels- weise aufgrund eines Wegzugs ins Ausland. Die Bekanntgabe von Daten an die gemeinsame Einrich- tung wird in Artikel 59 Absatz 2bisrevTxG grundsätzlich ermöglicht.

In Einzelfällen kann es notwendig sein, Daten auch an Dritte bekanntzugeben. Dies ist gestützt auf Arti- kel 36 Absatz 2 Buchstabe a DSG unter der Voraussetzung möglich, dass die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der Nachsorgestelle Organe oder von Dritten unentbehrlich ist.

Gemäss Artikel 81 kann die Nachsorgestelle Organe mit ausländischen und internationalen Nachsorge- stellen zusammenarbeiten. In Absatz 2 wird deshalb definiert, dass die Nachsorgestelle zu diesem Zweck die erfassten Daten und die Auswertung der Untersuchungsergebnisse in anonymisierter Form bekannt geben kann.

Art. 89 Verantwortung

Verantwortlicher für das Nachsorgeregister Organe nach dem DSG ist die Nachsorgestelle Organe. So sind zum Beispiel Begehren zur Geltendmachung von Rechten nach dem DSG an sie zu richten.