Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 57 Seiten

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Personen, die gespendet haben, können selbst Angaben zu ihrem Gesundheitszustand nach der Spende in das Register eintragen. Die Nachsorgestelle kann ihnen dazu den Link auf ein entsprechen- des Online-Formular senden (Abs. 3)

Die Neuentwicklung des Registers erfolgt agil. Der vorliegende Entwurf bildet die plausibelste Umset- zung ab. Die genaue Ausgestaltung, wer auf welche Daten in welcher Form zugreifen kann, kann aber im agilen Entwicklungsprozess noch Anpassungen erfahren, weshalb die vorgeschlagenen Regelungen im späteren Rechtsetzungsprozess unter Umständen korrigiert werden müssen.

Art. 93 Einsichtnahme in die Daten

Wie im geltenden Artikel 49e Absatz 2 vorgesehen, sollen künftig neben der registerführenden Stelle (Bst. a) auch die Entnahmespitäler Daten im Register einsehen können (Bst. b). Entnahmespitäler sehen auch jeweils die Daten, die sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer spendenden Person, die sie betreuen, erfasst haben. Neu vorgesehen ist zudem eine Einsichtnahme durch die gemeinsame Einrich- tung (Bst. c). Sie kann die Angaben zum Versicherer der Empfängerin oder des Empfängers abrufen, um die Pauschale einzufordern, mit der die Nachsorge finanziert wird.

Art. 94 Zugriffsberechtigte Personen

Wie im geltenden Artikel 49f Absatz 2 werden diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nachsor- gestelle und der Entnahmespitäler als zugriffsberechtigte Personen aufgeführt, welche eine Aufgabe im Bereich der Nachsorge erfüllen müssen und dazu Zugriff auf das Register benötigen. Neu wurden die Mitarbeitenden der gemeinsamen Einrichtung aufgenommen, die den Lebendspende-Nachsorgefond führen und unter anderem für die Einforderung der Pauschale bei den Versicherern zuständig sind.

Art. 95 Bekanntgabe von Daten

Absatz 1: Die geltende Regelung der Datenbekanntgabe aus dem Nachsorgeregister Blut-Stammzellen in Artikel 49g wird erweitert. Sie entspricht der Bekanntgabe der Daten durch die Nachsorgestelle Or- gane, die in Artikel 88 Absatz 1 geregelt wird, mit Ausnahme der Bekanntgabe an die Vigilanzstelle (Art. 88 Abs. 1 Bst. b), da im Bereich der Blut-Stammzellen vorerst keine Vigilanz eingeführt wird. Details dazu finden sich in den entsprechenden Erläuterungen zu Artikel 88 Absatz 1 Buchstaben a und c.

Absatz 2: Darüber hinaus wird an dieser Stelle die Bekanntgabe von Daten an das Register der Euro- päischen Gesellschaft für Blut- und Knochenmarktransplantation aufgeführt. Dies entspricht dem gelten- den Artikel 49b Absatz 3. Die medizinischen Daten können in pseudonymisierter Form übermittelt wer- den. Für das europäische Register sind diese Daten anonym, da der Schlüssel bei der Nachsorgestelle Blut-Stammzellen verbleibt. Die Dateneingabe in dieses Register ist eine notwendige Voraussetzung für die Akkreditierung der Schweizer Transplantationszentren durch die JACIE (Joint Accreditation Commit- tee ISCT-Europe & EBMT). Aus der zentralen Datenbank können auch länderspezifische Daten extra- hiert werden, die als Datengrundlage für die Berichterstattung an die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) sowie für die Forschung und Qualitätssicherung verwendet wer- den können.

Art. 96 Verantwortung

Die Nachsorgestelle Blut-Stammzellen ist Verantwortlicher nach dem DSG und nimmt die entsprechen- den Aufgaben wahr. So sind beispielsweise Begehren zur Geltendmachung von Rechten nach dem DSG an diese Stelle zu richten.

Art. 97 Löschung der Daten

Dieser Artikel ist neu und setzt Artikel 6 Absatz 4 DSG um, welcher verlangt, dass nicht mehr benötigte Daten vernichtet oder anonymisiert werden. Eine Aufbewahrungspflicht von 30 Jahren ist ausreichend für die Daten des Nachsorgeregisters Blut-Stammzellen und entspricht auch den internationalen Emp- fehlungen der WMDA. Danach können die Daten gelöscht werden.