Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 57 Seiten
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Art. 128 Verantwortung und datenschutzrechtliche Ansprüche
Werden Daten durch ein Bundesorgan gemeinsam mit anderen Bundesorganen, kantonalen Organen oder Privaten bearbeitet, so hat der Bundesrat die Kontrollverfahren und die Verantwortung für den Da- tenschutz zu regeln beziehungsweise die Aufgaben den einzelnen Stellen zuzuweisen (Art. 33 DSG). Dabei hat er jeweils die Hauptverantwortung für den Datenschutz festzulegen. Dem BAG werden daher die Aufgaben des Verantwortlichen nach dem DSG übertragen, sofern nach diesem Abschnitt nicht eine andere Stelle zuständig ist (Abs. 1). Wie auch bei SwissKiPaDoS und bei SOAS ist das BAG insbeson- dere für die Weiterentwicklung, den Support, den Betrieb und die Aufsicht zuständig. Die Verantwortung für die Eintragung und damit auch für die Richtigkeit der Daten liegt entsprechend den Bestimmungen der Verordnung hingegen grösstenteils bei den meldepflichtigen Personen (vgl. Art. 123 Abs. 2). Die Vigilanzstelle wiederum ist für die Vergabe und Verwaltung der Zugriffsberechtigungen zuständig (Art. 126 Abs. 2). Die Vigilanzstelle ist zuständig für die Unterstützung der Benutzerinnen und Benutzer, wenn diese Probleme bei der Bedienung des Meldesystems haben. Falls notwendig, ziehen sie das BAG bei (Abs. 2). Darüber hinaus ist die Vigilanzstelle zuständig bei Begehren zur Geltendmachung von Rechten aus dem DSG (insb. dem Auskunftsrecht). Dabei ist dies auch zusammen mit dem auf den konkreten Fall anwendbaren Datenschutzrecht auszulegen, welches bezüglich einzelner Ansprüche al- lenfalls zu einer anderen Zuständigkeit führen könnte (Abs. 3).
Art. 129 Löschung der Daten
Artikel 35 Absatz 1 revTxG verlangt neu eine Aufbewahrungsdauer von mindestens 30 Jahren für alle wichtigen Unterlagen. Eine Aufbewahrungsplicht von 30 Jahren nach Abschluss des Falls ist ausrei- chend für die Daten aus dem Meldesystem und entspricht auch den internationalen Empfehlungen dazu. Danach können die Daten gelöscht oder anonymisiert werden.
Art. 130 Bekanntgabe von Daten zum Zweck der Forschung und Qualitätssicherung
Die Erläuterungen zu den Artikeln 98 und 99 sind zu beachten.
6. Kapitel: Vollzug
1. Abschnitt: Aufgaben der Kantone und der für die Spendekoordination zuständigen Personen
Die bisherige Bezeichnung «für die lokale Koordination zuständige Person» wird durch «für die Spende- koordination zuständige Person» ersetzt. Damit soll der Zuständigkeit dieser Fachpersonen für die Pro- zesse rund um die Spende von Organen, Gewebe und Zellen besser entsprochen werden.
Art. 131 Aufgaben der Kantone
Dieser Artikel entspricht inhaltlich dem geltenden Artikel 45. Buchstabe c wurde im Rahmen der Ände- rung zur Umsetzung der Widerspruchsregelung eingefügt und vernehmlasst. Der Begriff «lokale Koordi- nation» wird durch den neu eingeführten Begriff «Spendekoordination» ersetzt.
Art. 132 Aufgaben der für die Spendekoordination zuständigen Person
Dieser Artikel enthält die Regelung der geltenden Artikel 46 und 47. Die Aufgaben der für die Spende- koordination zuständigen Personen werden wie folgt angepasst: Heute wird unterschieden zwischen Aufgaben in Transplantationszentren (geltender Art. 46) und jenen in anderen Spitälern mit Intensivsta- tion (geltender Art. 47). Neu wird differenziert zwischen Aufgaben in Spitälern mit Intensivstation, die selbst keine Organentnahmen durchführen (Abs. 1), und solchen in Spitälern, die Organe entnehmen (Abs. 2). Dies entspricht den Gegebenheiten der Praxis.
Die spezifischen Aufgaben werden präzisiert und gemäss Erfahrungen aus der Praxis angepasst: Neu wird die Schulung des Fachpersonals, das an der Erkennung von Spenderinnen und Spendern und am Spendeprozess beteiligt ist, explizit als Aufgabe genannt (Abs. 1 Bst. a). Die Einleitung und Koordination der Todesfeststellung und der Entnahme liegen in der Verantwortung der zuständigen ärztlichen Fach- person. Sie werden deshalb nicht mehr als Aufgaben der Spendekoordinationsperson aufgeführt. Mel- dungen an die Nationale Zuteilungsstelle im Zusammenhang mit der Warteliste sowie zu Organtrans- plantationen liegen in der Verantwortung der Transplantationszentren und werden deshalb als Aufgabe der Spendekoordinationsperson gestrichen. Spitäler, die selber keine Organe, Gewebe 41/57