Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 57 Seiten
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oder Zellen entnehmen, müssen Spenderinnen und Spender an das jeweilige Entnahmespital melden und die Verlegung organisieren (Abs. 1 Bst. e). Die Verantwortung für Meldungen an die Nationale Zu- teilungsstelle liegt hingegen ausschliesslich bei den Koordinationspersonen in Entnahmezentren. Diese Aufgaben werden entsprechend nur noch in Absatz 2 aufgeführt (Bst. a). Die Versorgung des Leichnams wird neu ausdrücklich als Aufgabe genannt (Abs. 2 Bst. c), um der Bedeutung eines respektvollen Um- gangs mit der verstorbenen Person Rechnung zu tragen.
Die Absätze 3 und 4 entsprechen inhaltlich dem geltenden Artikel 47 Absätze 3 und 2.
2. Abschnitt: Aufgaben des BAG, der Swissmedic und der gemeinsamen Einrichtung
Art. 133 Zuständige Behörden für Bewilligungen und Vollzug
Mit dem revTxG erhielt der Bundesrat die Möglichkeit, den Vollzug im Bereich Transplantation zwischen BAG und Swissmedic aufzuteilen.
Heute ist das BAG Bewilligungsbehörde in den Bereichen Organe, Gewebe und Zellen. Neu ist die Swissmedic die Bewilligungsbehörde in den Bereichen Gewebe und Zellen und das BAG in den Berei- chen Organe und Inseln. Da Swissmedic im Heilmittelbereich für Blut und devitalisierte Gewebe und Zellen zuständig ist, ergibt sich hier Synergiepotential, insbesondere in den Bereichen Blut-Stammzellen und Knochen. Auch für die neu eingeführten Bewilligungen im Bereich der überzähligen Embryonen ist Swissmedic zuständig, da diese zur Herstellung von Transplantatprodukten verwendet werden (vgl. Art. 134). Das BAG und die Swissmedic sind in den jeweiligen Bereichen, in welchen sie für die Bewilli- gungen zuständig sind, auch für den Vollzug zuständig. Für die Bereiche ohne Bewilligung ist das BAG Vollzugsbehörde. Zudem ist das BAG weiterhin für die Entgegennahme sämtlicher Meldungen zuständig (vgl. Erläuterungen zu Art. 115). Da alle Bewilligungsgesuche und Meldungen über ARTx eingereicht werden müssen, sollte für die Rechtsunterworfenen kein zusätzlicher Aufwand aufgrund der neuen Zu- ständigkeiten der Bewilligungsbehörden entstehen.
Art. 134 Vollzug im Bereich von Transplantatprodukten
Die Swissmedic ist die zuständige Vollzugsbehörde für den Bereich der Transplantatprodukte, auch im Bereich der Xenotransplantationsverordnung. In diesem Artikel wird neu explizit festgehalten, dass der Vollzug nicht nur den Umgang mit den Transplantatprodukten selbst betrifft (welcher in der Gesetzge- bung zum HMG geregelt wird und nicht in dieser Verordnung), sondern auch den Umgang mit dem Ausgangsmaterial, angefangen mit der Entnahme der Organe, Gewebe und Zellen.
Art. 135 Lebendspende-Nachsorgefonds der gemeinsamen Einrichtung
Dieser Artikel entspricht dem geltenden Artikel 12b. Die Gemeinsame Einrichtung verwaltet den Lebend- spende-Nachsorgefonds. Sie überprüft auch regelmässig, ob die Pauschale noch angemessen ist oder angepasst werden muss (Anh. 6).
3. Abschnitt: Aufgabenübertragung
Art. 136 Übertragung von Aufgaben
Gemäss Artikel 54 TxG kann der Bund Vollzugsaufgaben übertragen. Dies wird heute schon so ge- macht, dieser Artikel vereint verschiedene geltende Artikel.
Absatz 1 Buchstabe a enthält die Übertragung der Aufgaben der Nationalen Zuteilungsstelle wie bisher an die Stiftung Swisstransplant und ersetzt damit den geltenden Artikel 38 Absatz 1 OZV. Für das Erfül- len der Aufgaben der Nationalen Zuteilungsstelle ist neben der Fachexpertise über das Führen einer Warteliste und über die Organzuteilung sowie dem Fachwissen im Bereich der Transplantationsmedizin die Anerkennung und das Vertrauen unter den internationalen Akteuren für eine gut funktionierende internationale Zusammenarbeit von grösster Bedeutung. Mit den Aufgaben der Nationalen Zuteilungs- stelle wurde mit Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes am 1. Juli 2007 die Stiftung Swisstransplant beauftragt, welche sich schon seit 1985 um die nationale Koordination und die internationale Zusam- menarbeit im Bereich Transplantation kümmert. In ihrem Stiftungsrat sind wichtige Akteure der Trans- plantationsmedizin in der Schweiz vertreten. Swisstransplant ist international äusserst gut vernetzt,