Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 57 Seiten
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wovon die Transplantationsmedizin in der Schweiz sehr profitiert, beispielsweise beim Austausch von Organen41. Keine andere Organisation in der Schweiz verfügt zurzeit über die nötige Fachexpertise und die erforderliche Vernetzung. Zu den Aufgaben der Nationalen Zuteilungsstelle gehören auch die Durch- führung des Überkreuz-Lebendspende-Programms und die Führung des Organ- und Gewebespendere- gisters.
Absatz 1 Buchstabe b regelt die Übertragung der Aufgaben der Vigilanzstelle für Organe, Gewebe und Zellen an die Stiftung Swisstransplant. Um gemeldete schwerwiegende unerwünschte Ereignisse richtig bewerten und zielführende Massnahmen ermitteln oder Empfehlungen abgeben zu können, benötigt eine Vigilanzstelle ein sehr hohes Mass an spezifischem Fachwissen und eine gute nationale und inter- nationale Vernetzung. Diese Anforderungen werden durch die Stiftung Swisstransplant erfüllt. Sie über- nimmt schon heute Aufgaben, die eng mit der Vigilanz verknüpft sind. So betreibt Swisstransplant ein sogenanntes Critical Incidence Reporting System (CIRS), innerhalb welchem die Spitäler Zwischenfälle betreffend Organspende und Transplantation bereits heute melden können. Die Zusammenarbeit mit einer bereits etablierten Partnerorganisation erlaubt, den zusätzlichen Verwaltungsaufwand durch die Einführung der Vigilanz so gering wie möglich zu halten, da für die Einführung und Umsetzung der Vi- gilanz auf bereits etablierte Aufbau- und Ablauforganisationen aufgebaut werden kann.
Absatz 2 Buchstabe b enthält die Übertragung der Aufgaben der Koordinationsstelle Blut-Stammzellen wie bisher an die Blutspende SRK und entspricht dem geltenden Artikel 50 Absatz 1. Für die Führung der Koordinationsstelle Blut-Stammzellen ist neben der Fachexpertise in der Führung eines Blut-Stamm- zellenregisters und dem medizinischen Fachwissen in Hämatologie und Transplantationsmedizin die Einbindung in das internationale Netz der Stammzellenregister unabdingbar. Für Patientinnen und Pati- enten in der Schweiz, welche eine Transplantation von Blut-Stammzellen benötigen, wird weltweit nach einer Spenderin oder einem Spender gesucht. Umgekehrt stehen spendewillige Personen aus der Schweiz auch für Patientinnen und Patienten auf der ganzen Welt zur Verfügung.42 Die Blutspende SRK ist seit Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes mit der Führung des Stammzellenregisters betraut, betreibt dies jedoch schon seit 1988. Die Blutspende SRK ist von der WMDA akkreditiert und erfüllt als einzige Institution in der Schweiz aktuell die Voraussetzungen, die es für die Führung eines Blut-Stamm- zellenregisters braucht.
Absatz 2 Buchstabe a sowie Absatz 3 enthalten die Übertragung der Aufgaben der Lebendspende-Nachsorgestellen wie bisher an die Stiftung zur Nachbetreuung von Organ-Lebendspendern und an die Blutspende SRK und entsprechen dem geltenden Artikel 12c Absatz 1. Für das Führen der Lebend- spende-Nachsorgestelle ist neben dem spezifischen medizinischen Fachwissen in Nephrologie bzw. Hämatologie und der Erfahrung in der Registerführung und im Umgang mit besonders schützenswerten Personendaten die Anerkennung und das Vertrauen unter den nationalen und internationalen Akteuren für eine gut funktionierende Zusammenarbeit nötig. Mit der Führung der Lebendspende-Nachsorgestelle für Organspenderinnen und -spender ist seit dem 15. November 2017 die Stiftung zur Nachbetreuung von Organ-Lebendspendern betraut. Sie nimmt diese Aufgabe jedoch schon seit 1993 wahr und verfügt aktuell als einzige Organisation über das dafür nötige Fachwissen und die Vernetzung. Die Blutspende SRK erfüllt diese Aufgabe im Bereich der Blut-Stammzellen. Diese Stellen verfügen zurzeit als Einzige über die dafür nötigen Voraussetzungen.
Absatz 4 entspricht dem geltenden Artikel 12c Absatz 2. Die Abgeltung wird einheitlich geregelt für alle Vollzugspartner. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit sind in vierjährigen Abgeltungsverträgen gere- gelt. Darin sind die Details zu den von den Vollzugspartnern zu erbringenden Leistungen und die Höhe der Abgeltung seitens des Bundes festgelegt. Das BAG vergütet den beauftragten Organisationen nur diejenigen Aufwendungen, welche nicht im Rahmen der bundesrechtlichen Regelung der Krankenpfle- geversicherung gemäss Tarifvertrag zwischen die Spitäler der Schweiz (H+) und dem Schweizerischen Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer (SVK) oder mittels Pauschalen aus dem Lebendspende-Nachsorgefonds (gemäss Art. 15a TxG) abgegolten werden. Auf der Basis des Jahres- berichts, der Jahresrechnung und einer mündlichen Berichterstattung Mitte Jahr beaufsichtigt das BAG die erbrachten Leistungen und die dafür eingesetzten Mittel.
41 vgl. dazu Kennzahlen zur Transplantation und zum Empfangen von Organen: www.bag.admin.ch/zahlen-tx-empfang-organe > Organ-Austausch Schweiz-Europa
42 vgl. dazu Kennzahlen zur Spende und Transplantation von Blut-Stammzellen: www.bag.admin.ch/zahlen-tx-blut-stammzellen > Austausch von Blut-Stammzellen Schweiz-Ausland 43/57