Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 57 Seiten
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Art. 144
Absatz 1 regelt die Gebühren des BAG. Die Gebühren für die wichtigsten Tätigkeiten sind in Anhang 9 festgelegt. Für weitere Verwaltungshandlungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.
Absatz 2 entspricht dem geltenden Artikel 2 der Transplantationsgebührenverordnung.
Die Swissmedic erhebt ihre Gebühren gestützt auf die Verordnung vom 14. September 201843 des Schweizerischen Heilmittelinstituts über seine Gebühren. Die gesetzliche Grundlage zur Erhebung die- ser Gebühren für den Bereich Transplantation wird in der laufenden Revision des HMG geschaffen. Die Überweisung der Botschaft ist bis Ende 2025 geplant.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 145 Nachführung der Anhänge
Dieser Artikel entspricht dem geltenden Artikel 53.
Art. 146 Aufhebung anderer Erlasse
Die Transplantationsverordnung, die Überkreuz-Lebendspende-Verordnung und die Transplantations- gebührenverordnung werden aufgehoben, da ihre Bestimmungen in die totalrevidierte Transplantations- verordnung, die Xenotransplantationsverordnung und die KlinV integriert werden.
Art. 147 Änderung anderer Erlasse
Aufgrund der Totalrevision der Transplantationsverordnung werden die Artikel neu nummeriert. Sämtli- che Verweise auf die Verordnung aus anderen Verordnungen müssen deshalb angepasst werden (vgl. Erläuterungen zu Anh. 10).
Art. 148 Übergangsbestimmung
Für private Gewebe- und Zell-Banken gilt neu eine Informationspflicht an ihre Kundinnen und Kunden. Die privaten Gewebe- und Zell-Banken haben ein Jahr ab Inkrafttreten Zeit, um die Kundinnen und Kun- den korrekt zu informieren.
Art. 149 Inkrafttreten
Die Verordnung soll zusammen mit der Änderung des Transplantationsgesetzes vom 29. September 2023 und den übrigen geänderten Verordnungen zum Transplantationsgesetz in Kraft treten.
Anhänge
Anhang 1 Organe, Gewebe und Zellen, deren Entnahme die Zustimmung voraussetzt
Dieser Anhang wurden im Rahmen der Umsetzung zur Widerspruchsregelung (Anh. 1) vernehmlasst
Anhang 2 Richtlinien
Die Transplantationsverordnung verweist im geltenden Anhang 1 bezüglich der Todesfeststellung und der unzulässigen vorbereitenden medizinischen Massnahmen auf die Richtlinien der SAMW «zur Fest- stellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen und Vorbereitung der Organentnahme» aus dem Jahr 2017.44 Die SAMW-Richtlinien werden im Hinblick auf die Einführung der Widerspruchsrege- lung überarbeitet und befinden sich zurzeit in einer öffentlichen Vernehmlassung. Die Vernehmlassungs- unterlagen können auf der Internetseite der SAMW bezogen werden.
Zum Verweis in Anhang 2 auf die SAMW-Richtlinien findet voraussichtlich im Jahr 2026 nach der Ver- abschiedung und Publikation der überarbeiteten SAMW-Richtlinien eine informelle Konsultation statt.
43 SR 812.214.5
44 Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften. Medizin-ethische Richtlinien zur Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen und Vorbereitung der Organentnahme: Abrufbar unter: www.samw.ch > Publikationen > Richtlinien (Stand 04.03.2025). 47/57