Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 57 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 48Fedlex · Erläuternder Bericht

Interessierte können sich im Rahmen ihrer Stellungnahme zu dieser Vernehmlassung für die informelle Konsultation anmelden.

Der Bundesrat wird in Kenntnis der Ergebnisse der Vernehmlassung und der definitiven Richtlinien der SAMW über das weitere Vorgehen entscheiden.

Anhang 3 Inhalt des Nachsorgeregisters Organe

Ziffer 1: Daten, die der Nachsorgestelle Organe nach der Entnahme beziehungsweise der Transplanta- tion übermittelt werden müssen

Der Anhang wurde neu strukturiert. Einerseits werden die Inhalte der beiden Nachsorgeregister nunmehr separat aufgeführt, so dass in diesem Anhang nur der Inhalt des Nachsorgeregisters Organe abgebildet wird. Andererseits werden alle Daten an die Nachsorgestelle Organe gemeldet, auch jene Daten, die letztendlich an die gemeinsame Einrichtung weitergegeben werden. Daher entfällt die Unterteilung, an wen die Daten gemeldet werden müssen. Die Strukturierung erfolgt neu anhand der Daten, die zur Spen- derin bzw. dem Spender (Ziff. 1.1), zur Empfängerin bzw. dem Empfänger (Ziff. 1.2) sowie zur Versiche- rung (Ziff. 1.3) gemeldet werden. Zudem werden neu auch die Daten aufgeführt, welche im Rahmen der Nachsorge generiert werden (Ziff. 2).

Ziffer 1.1: Daten über Spenderinnen und Spender

Der Inhalt entspricht grösstenteils dem geltenden Anhang 2. Aufgrund der Umstrukturierung des An- hangs sind die Angaben nun aber anders zusammengestellt.

Folgende inhaltliche Präzisierungen und Ergänzungen wurden im Vergleich zum geltenden Anhang vor- genommen:

Buchstabe a: Wie bisher werden auch weiterhin die Erkennungsnummern zur Spenderin oder zum Spen- der erfasst. Es wurde aber präzisiert, dass es sich dabei um mehrere Nummern handelt und dass eine dieser Nummern die SOAS-ID ist.

Buchstabe d: Wie bis anhin wird erfasst, welches Organ entnommen wurde. Die zusätzliche Angabe, ob das Organ transplantiert worden ist, wurde bei diesem Buchstaben gestrichen, denn diese Information wird bereits erfasst anhand des Transplantationsdatums (Ziff. 1.2 Bst. d).

Buchstabe e: Die Beispiele für die medizinischen und physiologischen Daten vor der Entnahme wurden ergänzt um die Grösse.

Buchstabe i: Es wird erfasst, ob die Spende im Rahmen eines Überkreuz-Lebendspende-Programms erfolgt ist. Bisher wird diese Angabe nicht im Anhang aufgeführt.

Buchstabe l: Das im geltenden Anhang 2 Ziffer 1.1 Buchstabe d aufgeführte Entnahmezentrum wird neu Transplantationszentrum genannt, da es ein Transplantationszentrum ist, das die Entnahme durchführt. Die Umbenennung wird vorgenommen, um in der gesamten Verordnung die Begrifflichkeiten zu verein- heitlichen.

Ziffer 1.2: Daten über Empfängerinnen und Empfänger

Analog zur Ziffer 1.1 sind auch die Daten in dieser Ziffer aufgrund der Umstrukturierung des Anhangs neu zusammengestellt worden. Folgende Änderungen und Ergänzungen sind dazu gekommen:

Buchstabe a: Da auch für die Empfängerin bzw. den Empfänger sowohl die SOAS-ID als auch weitere Erkennungsnummern im Register erfasst werden, wurde die Formulierung analog Ziffer 1.1 Buchstabe a angepasst.

Buchstabe c: Die Kontaktangaben zur Empfängerin bzw. zum Empfänger werden bereits heute erfasst. Gemäss Verordnung jedoch nur, wenn die Spenderin oder der Spender im Ausland lebt. Künftig sollen diese Angaben immer erfasst werden, sofern es sich um eine gerichtete Spende handelt, wenn also die spendende Person bestimmt, wer das Organ erhält. Die Kontaktangaben der Empfängerin bzw. des Empfängers werden genutzt, um über die Empfängerin bzw. den Empfänger die Spenderin bzw. den Spender zu erreichen, wenn der direkte Kontakt zu ihr oder ihm verloren ging (beispielsweise aufgrund einer Änderung der Adresse oder der Telefonnummer). Dies hilft, die Nachsorge dieser Spenderin bzw.