Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 17 Seiten

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Aktenzeichen: SBFI-631.5-04/2

5.14. Art. 11 (Bewilligung)

Abs. 1: Nach der Auffassung von ASDA/SVLR soll im Gesetz festgelegt werden, dass eine erteilte Bewilligung so lange gültig sei, als die gesetzlichen Anforderungen erfüllt seien. Zudem sollte eine erteilte Bewilligung nach zwei Jahren überprüft werden. Wenn die Raumfahrttätigkeit innert sechs Monaten nicht aufgenommen werde oder sich die betrieblichen oder finanziellen Rahmenbedingungen änderten, müsse ein neues Gesuch gestellt werden. Für SSLF ist nicht klar, ob die Bewilligung befristet ist. Falls ja, müsste eine «End-of-Life»-Planung der Mission vorgelegt werden. Habeas Avocats merken an, dass die Bewilligung auch enthalten sollte, wer eine Weltraumaktivität ausführt, sofern dies bekannt ist. VI-SCHER AG schlägt vor, Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 (Auflagen betr. Beizug von Drittunternehmen) zu streichen, da dadurch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) eingeschränkt werde.

Abs. 2: SSLF und Habeas Avocats begrüssen, dass mehrere Raumfahrtaktivitäten derselben Betreiberin mittels einer Freigabe der einzelnen Raumfahrtaktivitäten durch die Aufsichtsbehörde durchgeführt werden dürfen. Die Ausführungsbestimmungen sollten jedoch klären, wie ein solches Verfahren aussehe. PARAT schlägt vor, dass in Abs. 2 zusätzlich festgelegt werden sollte, welchen Plan eine Betreiberin verfolge, um Weltraumgegenstände zu entsorgen. Zudem sollen die Unternehmen verpflichtet werden, Beiträge in einen Fonds für die Entsorgung von Weltraumschrott entrichten.

5.15. Art. 12 – 18 (Rechte und Pflichten der Betreiberin)

Zu Art. 12 (Sorgfaltspflichten) schlägt die UZH vor, den Bundesrat zu beauftragen, die Sorgfaltspflichten zu konkretisieren und sich dabei an den UNGP und OECD-Leitsätzen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu orientieren. Alternativ könnten die Betreiberinnen direkt gesetzlich verpflichtet werden, sich bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten an diesen Standards zu orientieren. SSLF und Habeas Avocats machen geltend, dass verschiedene Formulierungen, z.B. «Umweltbelastungen (…) so weit als möglich begrenzen» oder «alle zumutbaren Massnahmen treffen, um den Weltraumgegenstand sicher auf die Erde zurückzuführen (…)», zu vage seien. Zudem wird gewünscht, eine Definition zur «Beendigung» von Raumfahrtaktivitäten im Gesetz zu verankern. Dabei soll eine Prioritätenordnung bei der ausserplanmässigen Beendigung der Raumfahrtaktivität vorgesehen werden (auf die Erde zurückführen > in der Atmosphäre verglühen lassen > auf eine stillgelegte Umlaufbahn bringen). Auch die UZH beantragt eine derartige Prioritätenordnung (Bemerkungen zu Art. 17). Habeas Avocats schlagen eine eigene Bestimmung zur Vermeidung von Weltraumschrott vor.

Zu Art. 13 (Zugelassene Nutzung) stellt SSLF die Frage, ob das Gesetz es zulasse, einen Satelliten mehreren Drittunternehmen zur Nutzung zu überlassen («Rideshare»-Missionen). Habeas Avocats bemängeln, dass die Übertragung der Weltraumaktivität auf ein Drittunternehmen ohne Kontrolle der Aufsichtsbehörde erfolgen kann. Zumindest müssten die Betreiberinnen verpflichtet werden, die Aufsichtsbehörde über eine solche Übertragung zu informieren. Dieselbe Forderung stellt auch SSLF (Bemerkung zu Art. 19).

Bei Art. 14 (Beizug von Drittunternehmen) wird verschiedentlich kritisiert, dass aus dem Gesetzestext nicht klar hervorgehe, ob beigezogene Drittunternehmen ebenfalls einer Bewilligungspflicht unterstehen. Dies sei zu vermeiden und würde zu einer «überschiessenden» Bewilligungspraxis führen bzw. der Standortattraktivität schaden (VISCHER AG, economiesuisse, ASDA/SVLR). Falls ein solches Drittunternehmen den «Hauptbetrieb» einer Raumfahrtaktivität übernähme, müsste sie einer Bewilligungspflicht unterstehen. Habeas Avocats bezweifeln, ob die vertragliche Verpflichtung des beigezogenen Drittunternehmens (Abs. 1 Bst. c), die übertragenen Aufgaben bewilligungskonform und unter Beachtung der Sorgfaltspflichten wahrzunehmen, der Aufsichtsbehörde ermöglichen würde, bei Verletzung dieser Pflichten einzuschreiten. Nicht klar sei zudem, wie die Aufsicht erfolge, wenn ein ausländisches Drittunternehmen beigezogen wird. Zudem schlägt die UZH vor, in Abs. 2 vorzusehen, dass die Betreiberin im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten regelmässig prüfen soll, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 eingehalten würden.