Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 17 Seiten

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Aktenzeichen: SBFI-631.5-04/2

5. Ergebnisse zu den einzelnen Artikeln

5.1. Art. 1 und Art. 2 (Gegenstand und Zweck)

SSLF sieht Überschneidungen zwischen Art. 1 und Art. 2; gewisse Aspekte kämen doppelt vor. In diesem Sinne schlägt das Forum vor, einen Bst. f in Art. 1 einzuführen, der den Schutz der Umwelt auf der Erde und im Weltraum erfasst. Begrüsst wird, dass der Umweltschutz als Zweck in Art. 2 vor der Schaffung von wettbewerbsfähigen Rahmenbedingungen genannt wird, da dies auf eine Priorisierung des Umweltschutzes hindeute. Zu Bst. c Ziff. 1 frage es sich, weshalb nur bei Weltraum- und nicht auch bei Raumfahrtaktivitäten eine langfristige Nachhaltigkeit angestrebt wird. Der Begriff «Umweltbelastungen» sei überdies nicht deckungsgleich mit dem im internationalen Recht üblichen Begriff «dommage significatif». Das Forum schlägt vor, diese Ziffer ambitiöser zu formulieren, indem an die internationalen Standards angeknüpft und der Begriff «vermieden» durch «verhindert» ersetzt werde. Bezüglich Bst. c Ziff. 2 sei es inkonsistent, den langfristigen Zugang zum Weltraum für künftige Generationen anzustreben, ohne eine Verpflichtung zur De-Orbitierung einzuführen. Die UZH schlägt vor, Art. 2 mit einer zusätzlichen Zielsetzung bezüglich Stärkung der Rahmenbedingungen für die Raumfahrtforschung zu ergänzen. ASDA/SVLR fordert, Bst. c zu verschärfen: Das Gesetz solle nicht nur «dazu beitragen», dass Weltraumaktivitäten langfristig nachhaltig sind etc., sondern es solle dies sicherstellen («s’assurer»).

5.2. Art. 3 Bst. a (Raumfahrtaktivität)

Für Habeas Avocats und den Kanton FR ist der Begriff «Raumfahrtaktivität» zu eng definiert. Z.B. sei unklar, ob eine Raumfahrtaktivität andauere, wenn ein Rover, der sich auf einem anderen Himmelskörper (z.B. auf dem Mond) befindet, nicht mehr funktioniere und dort verbleibe. Der Gesetzgeber solle vermeiden, dass unklare oder unbegrenzte rechtliche Verpflichtungen entstehen, wenn ein Objekt im All verbleibt, aber nicht mehr aktiv gesteuert wird. Der studentische Verein ARIS bemängelt den Begriff «Kontrolle»; der Begriff «Überwachung» könne treffender sein. Stellenweise (UZH, SSLF, Habeas Avocats) wird auch vorgeschlagen, die Raumfahrtaktivität breiter zu formulieren oder technologieneutral auszugestalten, damit auch neue Formen, wie In-Orbit-Wartungen, erfasst würden. SSLF gibt zu bedenken, dass Satelliten im geostationären Raum in orbitalen Friedhöfen stationiert werden und nicht mehr zur Erde zurückkehren.

5.3. Art. 3 Bst. b (Weltraumgegenstand)

Ziffer 1: In verschiedenen Eingaben17 kritisiert, es sei unklar, ob die Nutzlast («Payload») Bestandteil eines Weltraumgegenstands sei oder als eigener Weltraumgegenstand gelte. Bei einer Bewilligungspflicht für jegliche Nutzlast wird eine (teilweise massive) Behinderung der Schweizer Industrie und Forschung befürchtet. Es wird empfohlen, die Nutzlast nach dem Vorbild von Art. 6 des liechtensteinischen Weltraumgesetzes ausdrücklich auszunehmen. Der Kanton FR fragt sich zudem, ob die Definition nicht zu breit ist, weil sie z.B. auch die Räder oder Batterie eines Rovers umfasst. Habeas Avocats merken an, dass die Definition auch kürzer und offener hätte formuliert werden können, etwa so: „jeder Gegenstand, der in den Weltraum gestartet wurde oder dafür bestimmt ist.“ Die aktuelle Formulierung enthalte präzise Beschreibungen wie z. B. den Umlauf um Himmelskörper oder das Ansteuern ferner Ziele, was nicht zwingend notwendig sei. Der Verein ASDA/SVLR möchte geklärt haben, ob auch die erste(n) Stufe(n) einer Trägerrakete, die so konstruiert sind, dass sie ohne Erreichen einer Erdumlaufbahn zur Erde zurückkehren, von der Definition erfasst sind.

Ziffer 2: Aus Gründen inhaltlicher Konsistenz schlagen der Kanton ZH und swissuniversities vor, die Definition des Trägerfahrzeugs so zu ergänzen, dass auch seine Bestandteile und die Fragmente im Fall einer Zerstörung erfasst werden.

17 Kanton ZH, Swissmem, Aerosuisse, Allianz Sicherheit Schweiz und swissuniversities.