Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 17 Seiten

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Aktenzeichen: SBFI-631.5-04/2

Zu Art. 15 (Meldepflichten) empfiehlt SSLF den Betreiber zu verpflichten, den Beginn der Raumfahrtaktivität der Aufsichtsbehörde zu melden. Habeas Avocats stellen eine vereinfachte Formulierung zur Diskussion.

Art. 16 – 18 (Übernahme von Pflichten eines anderen Unternehmens; Widerruf, Entzug und Anpassung der Bewilligung): Habeas Avocats kritisieren, diese Bestimmungen überschnitten sich teilweise mit den Massnahmen nach Art. 33. Um die Kohärenz des Gesetzes zu verbessern, empfehlen sie, die Art. 16 – 18 umzustrukturieren und (mit den notwendigen Anpassungen) bei den Aufgaben der Aufsichtsbehörde im 9. Abschnitt des Gesetzes aufzuführen. Bei Art. 17 Abs. 2 Bst. d, 3 und 5 kritisieren SSLF und Habeas Avocats die Wendungen «comportement illicite» bzw. «illicéité de la chose» (dt. «rechtswidriges Verhalten» bzw. «Rechtswidrigkeit») als zu weitgreifend. Es müsse erkennbar sein, dass es um die Verletzung von Pflichten gehe, die sich aus dem RFG oder aus darauf abgestützten Rechtsanwendungsakten ergeben.

5.16. Art. 19 – 20 (Übertragung von Raumfahrtaktivitäten)

Generelle Bemerkung: SSLF weist auf Defizite in der vertraglichen Ausgestaltung der Übertragung von Raumfahrtaktivitäten hin. Insbesondere wird bemängelt, dass die Verbindung zwischen Haftungsausschlussklauseln und der rechtlichen Einordnung des Vertragsverhältnisses unzureichend präzisiert sei. Dies betreffe vor allem Verträge, die von Schweizer Betreibern abgeschlossen werden, und führe im Streitfall zu einer rechtlichen Unsicherheit. Mit einem expliziten Verweis auf das OR könne die Lücke geschlossen werden.

Art. 19 (Übertragung auf ein schweizerisches Unternehmen): ASDA/SVLR macht zu Abs. 4 den redaktionellen Vorschlag, die qualifizierenden Adjektive «organisatorischen, finanziellen und persönlichen» (Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung) zu streichen.

Art. 20 (Übertragung auf einen ausländischen Aufgabenträger): Hinsichtlich des Erfordernisses eines Staatsvertrags schlagen Habeas Avocats vor, auf den zwingenden Abschluss eines Staatsvertrags zu verzichten und die Regelung flexibler auszugestalten, um den Behörden im Einzelfall mehr Ermessen einzuräumen. AMSAT-HB stellt das in die gleiche Richtung zielende Begehren, «internationale gemeinnützige Organisationen und Bildungseinrichtungen, die gemäss der Definition in Art. 5 Abs. 3 die Rechte und Pflichten des Weltraumvertrags, des Haftungsübereinkommens und des Registrierungsübereinkommens übernommen haben», von der Anforderung eines Staatsvertrags zu befreien.

5.17. Art. 21 – 22 (Raumfahrtaktivitäten, die von einer ausländischen Behörde bewilligt worden sind)

Art. 21 (Melde- und Nachweispflichten): ASDA/SVLR schlägt vor, die Delegationsnorm auf jene Betreiberinnen auszuweiten, die auf schweizerischem Territorium, auf Schiffen, Schwimmplattformen oder Luftfahrzeugen, die in der Schweiz registriert sind, operieren. SSLF regt an, den Begriff des Sitzes analog zu Art. 4 VE-RFG zu präzisieren. SSLF und Habeas Avocats machen geltend, insgesamt erscheine Art. 21 als Ausnahme von der Ausnahme gemäss Art. 5. Dies könne verwirrlich sein. Habeas Avocats weisen auch in diesem Zusammenhang auf das Risiko des «Forum Shoppings» hin.

5.18. Art. 23 – 28 (Haftpflicht und Versicherung)

Generelle Bemerkungen: Der Kanton AR unterstützt zwar den privatwirtschaftlich orientierten Ansatz der Haftung, ist aber der Auffassung, dass der Bundesrat noch einen Weg finden müsse, wie das immense finanzielle Risiko für Schweizer Unternehmen abgefedert werden könne. Economiesuisse ist der Auffassung, im 7. Abschnitt zum Thema Haftung noch zu viel Interpretationsspielraum bestehe, z.B. für welche Raumfahrtaktivitäten mit «erhöhtem Risiko» eine Versicherungspflicht bestünde. Mit einer unbeschränkten Betreiberhaftung bestehe das Risiko, dass Unternehmen auf Raumfahrtaktivitäten in der Schweiz gänzlich verzichten oder sie für ihren Betrieb keine angemessene Versicherung finden können. Entspre-