Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 17 Seiten
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Aktenzeichen: SBFI-631.5-04/2
hält die Aufsicht über beigezogene Drittunternehmen für eine übermässige Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit und empfiehlt daher, auf diese Aufsicht zu verzichten. Zudem würde eine Aufsicht gegenüber Drittunternehmen mit Sitz im Ausland auf Schwierigkeiten stossen; wenn schon wäre diese Aufsicht auf Unternehmen mit Sitz in der Schweiz zu beschränken.
Art. 32 (Beizug von Sachverständigen): Dass die Mandatierung von Sachverständigen nicht dem Beschaffungsrecht unterstehen soll, wird von niemandem bestritten, doch fordert SSLF, die Sachverständigen seien dennoch in einem klaren und transparenten Verfahren auszuwählen.
Art. 33 (Massnahmen):
Generelle Bemerkungen: Wie bereits erwähnt empfehlen Habeas Avocats, die Bestimmungen über den Widerruf, den Entzug und die Anpassung von Bewilligungen (Art. 17 und 18) mit Art. 33 zu verschmelzen, da diese Interventionsmöglichkeiten eigentlich Massnahmen der Aufsichtsführung darstellten. Zu den einzelnen Absätzen äussern sie sich wie folgt:
Abs. 1-3: Sie beantragen, zu präzisieren, dass die Aufsichtsmassnahmen nur bei Verletzung des Gesetzes und seiner Ausführungsvorschriften (d.h. nicht bei jeder «Rechtsverletzung» bzw. «Rechtswidrigkeit») ergriffen werden können. Zudem empfehlen sie die ausdrückliche Verankerung einer Weisungskompetenz der Aufsichtsbehörde.
Abs. 5: Sie schlagen vor, die mit einem Bewilligungsentzug verbundene Verpflichtung einer Drittbetreiberin bzw. das Engagement einer anderen Verwaltungseinheit oder einer internationalen Organisation, die Pflichten einer säumigen Betreiberin vorübergehend zu erfüllen, stringenter zu formulieren.
Abs. 6: Auch bei unmittelbaren Gefahrensituationen müssten in erster Linie die jeweiligen Betreiberinnen die erforderlichen Massnahmen treffen. Zudem sollten im Notfall nicht nur andere Betreiberinnen herangezogen werden können, sondern auch andere Verwaltungseinheiten, die u.U. über die notwendigen Ressourcen verfügten.
Art. 34 (Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen): Habeas Avocats schlagen vor, zu präzisieren, dass Schuld und Haftung nicht Gegenstand der Untersuchung sind.
Art. 35 (Rechtsschutz): Die VISCHER AG empfiehlt, Abs. 2 anzupassen, indem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht gänzlich ausgeschlossen wird, sondern nur «grundsätzlich». Im Einzelfall müsse gewährleistet bleiben, dass ein Gericht die aufschiebende Wirkung erteilen könne. Nach der Meinung von Habeas Avocats wäre es einerseits gerechtfertigt, den Entzug der aufschiebenden Wirkung auf weitere sicherheitsrelevante Bestimmungen auszuweiten. Der generelle Entzug der aufschiebenden Wirkung sei nicht untypisch (vgl. Art. 72 Abs. 2 Zollgesetz oder Art. 37n Luftfahrtgesetz). Andererseits erscheine es fragwürdig, dem Gericht die Möglichkeit zu nehmen, im Einzelfall eine aufschiebende Wirkung zu gewähren – selbst bei drohender Gefahr. Eine Möglichkeit, diese beiden Aspekte zu vereinen, wäre, allgemein vorzusehen, dass Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde keine aufschiebende Wirkung haben, wobei es dem Gericht überlassen bleiben soll, diese im Einzelfall zu gewähren (also auch im Fall von Art. 33 Abs. 6).
5.20. Art 36 – 38 (Raumfahrtaktivitäten des Bundes)
Das SSLF und Habeas Avocats erachten es als positiv, dass auch Raumfahrtaktivitäten des Bundes einem Genehmigungsverfahren unterstehen. Zu Art. 38 (Haftung) beantragen sie zwei Klarstellungen: Einerseits sei der Kreis der erfassten Verwaltungseinheiten präziser zu umschreiben, andererseits sei vorzusehen, dass der Schadenersatz nach den Verfahrensvorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes geltend zu machen sei.