Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 17 Seiten
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Aktenzeichen: SBFI-631.5-04/2
chend schlägt Economiesuisse vor, die Haftung auf einen Höchstbetrag zu beschränken und den Bundesrat zu beauftragen, diesen Höchstbetrag festzulegen. ASDA/SVLR beantragt, dem Bundesrat zumindest die Kompetenz einzuräumen, für die Betreiberhaftung risikogerechte Höchstsummen festzulegen und die Versicherungspflicht entsprechend auszugestalten. SSLF beantragt, es sollen zwar alle Betreiberinnen verpflichtet werden, eine Haftpflichtversicherung mit einer risikogerechten Versicherungssumme abzuschliessen; für die Deckung von Schäden, für welche diese Versicherungssumme nicht ausreiche, sei indes nach dem Muster anderer nationaler Regelungen eine Bundesgarantie vorzusehen. ClearSpace plädiert dafür, in Art. 23 und 24 VE-RFG eine summenmässige Beschränkung der Haftung oder eine auf das Territorium der Schweiz beschränkte Haftung (analog der Lösung im Vereinigten Königreich) vorzusehen. Das Begehren um eine Beschränkung der Haftung äussert zudem eine Gruppe von Start-ups. Habeas Avocats und Space Generation Advisory Council weisen darauf hin, dass Nachbarstaaten der Schweiz entweder die Betreiberhaftung summenmässig beschränkten und/oder eine subsidiäre Staatsgarantie vorsähen. Mit einer unbeschränkten Betreiberhaftung ohne Staatsgarantie würde die Schweiz europaweit die extremste Lösung einführen, was den Standort unattraktiv machen würde. Implizit treten auch sie für eine Beschränkung der Haftung in der einen oder anderen Form ein. Die VISCHER AG empfiehlt, eine summenmässige Beschränkung der Haftung zumindest zu prüfen und ggf. in Art. 23 und 24 vorzusehen. Eine derartige Lösung erscheine auch mit Blick auf Art. 26 sachgerecht: Nach jener Bestimmung könne bei erhöhten Risiken der Abschluss einer Haftpflichtversicherung verlangt werden, und eine solche Versicherung würde vermutungsweise im Markt nur angeboten werden, wenn die Risiken letztlich versicherbar blieben. In die gleiche Richtung äussert sich die Gruppe von Startups. Insgesamt soll die Haftung für KMU und innovative Unternehmen tragbar sein und ihre Aktivitäten sollen nicht durch horrende Versicherungssummen verunmöglicht werden.
Art. 23 (Haftung für Schäden an der Erdoberfläche oder an einem Luftfahrzeug im Flug): ASDA/SVLR kritisiert, dass die Haftung daran gebunden wird, ob der Weltraumgegenstand im schweizerischen Register registriert ist oder die Schweiz für den Betrieb des Gegenstandes eine Bewilligung erteilt hat. Die Haftung müsse alle Fälle abdecken, in denen die Schweiz als Startstaat internationale haftbar werden könnte. Insbesondere müssten auch die Betreiberinnen erfasst werden, die ohne die erforderliche Bewilligung («illegal») eine Raumfahrtaktivität durchführen. ASDA/SVLR und Habeas Avocats weisen darauf hin, dass die höhere Gewalt im internationalen Haftungsregime keinen Haftungsentlastungsgrund darstelle. Diese Differenz sei bedenklich, weil ausländische Geschädigte in solchen Fällen versuchen könnten, eine internationale Haftung der Schweiz (ohne Entlastung bei höherer Gewalt) geltend zu machen, während schweizerischen Geschädigten dieser Weg verschlossen wäre. Zu Abs. 3 schlagen Habeas Avocats und sinngemäss auch ASDA/SVLR vor, nicht die materiellrechtliche Haftung auszuschliessen, wenn ein Entschädigungsverfahren nach dem Haftungsübereinkommen rechtshängig ist, sondern die prozessuale Klagemöglichkeit.
Art. 24 (Haftung bei Schäden an oder auf einem anderen Weltraumgegenstand): ASDA/SVLR schlagen vor, in einem neuen Abs. 2 (nach dem Muster von Art. IV des Haftungsübereinkommens) klarzustellen, dass sich die Haftung in Fällen, in denen nach einer Kollision zwischen Weltraumgegenständen Schäden auf der Erdoberfläche oder einem Luftfahrzeug im Flug ereignen, nach Art. 23 richte. Zudem schlagen ASDA/SVLR und Habeas Avocats vor, den Ausschluss der Klagemöglichkeit nach Art. 23 Abs. 3 auch für die Haftung nach Art. 24 vorzusehen.
Art. 25 (Anwendung des Obligationenrechts): ASDA/SVLR weisen darauf hin, dass das Haftungsübereinkommen in Art. I eine spezifische Definition des Schadens enthalte, die nicht in allen Teilen mit der Definition des Schadens gemäss schweizerischem Recht bzw. schweizerischer Gerichtspraxis übereinstimme. Es dränge sich jedoch nicht auf, die Schadensdefinition nach dem Haftungsübereinkommen zu übernehmen.