Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 17 Seiten
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Aktenzeichen: SBFI-631.5-04/2
5.4. Art. 3 Bst. c (Weltraumaktivität)
Für die Anwaltskanzleien VISCHER AG und Habeas Avocats sind die Begriffe «Raumfahrtaktivität» und «Weltraumaktivität» nicht genügend klar voneinander abgegrenzt. Die VISCHER AG sieht die Gefahr, dass die eigentliche Weltraumaktivität auch unter den Begriff «Raumfahrtaktivität» fallen könnte. Sie plädiert deshalb für eine einfachere Definition. Habeas Avocats empfinden die Unterscheidung als unnötig komplex und sehen auch kein Vorbild dafür im internationalen Recht. Die Unterscheidung könne aufgegeben und stattdessen der Begriff «Nutzung» schärfer präzisiert werden. SSLF empfindet die Definition von «Weltraumaktivität» ebenfalls als nicht präzise genug und empfiehlt eine Vereinheitlichung der Begriffselemente der Raumfahrt- und Weltraumaktivitäten unter einer einzigen Definition.
5.5. Art. 3 Bst. d (Unternehmen)
Für Habeas Avocats ist es problematisch, im VE-RFG einen spezifischen Unternehmensbegriff einzuführen und damit natürliche Personen vom VE-RFG auszuschliessen. Dies könnte dazu führen, dass natürliche Personen, die ohne Bewilligung Raumfahrtaktivitäten durchführen, keiner Aufsicht unterstünden und auch nicht sanktioniert werden könnten.
5.6. Art. 3 Bst. e (Betreiberin)
Die Anwaltskanzleien VISCHER AG und Habeas Avocats sowie der Verein ASDA/SVLR kritisieren, dass mit der Definition der Betreiberin nur Unternehmen erfasst würden, die aufgrund einer Bewilligung nach diesem Gesetz tätig sind. Dies führe dazu, dass Gesellschaften, die ohne Bewilligung tätig werden, von einigen Bestimmungen nicht erfasst seien und folglich weder beaufsichtigt noch sanktioniert werden könnten. Der studentische Verein ARIS erachtet es als klärungsbedürftig, wer als Betreiberin gelten soll, wenn sich ein Gegenstand ohne Steuerung und Kontrolle im Weltraum oder auf einem Himmelskörper befinde. Darauf abzustellen, wer die Positionierung des Gegenstandes «veranlasst» habe, sei unpräzise. Beispielsweise im Zusammenhang mit «Rideshare»-Missionen18 sei unklar, ob als Veranlasserin gelte, wer den Launch in Auftrag gebe («Zweckveranlasserin») oder wer ihn durchführe («technische Positionierung»). SSLF fragt sich, wer als Betreiberin gelten solle, wenn eine Aktivität von autonomen Systemen (z.B. von künstlicher Intelligenz) durchgeführt werde. Es sei klarzustellen, dass in solchen Fällen die Betreiberin verantwortlich sei.
5.7. Art. 4 (Geltungsbereich)
SSLF schlägt vor, den Artikel mit «Räumlicher Geltungsbereich» zu betiteln. Bei Unternehmen, die ausserhalb des schweizerischen Staatsgebiets tätig sind (Art. 4 Bst. c), sollte klargestellt werden, dass damit Schweizer Unternehmen gemeint sind. Zudem müsse der Begriff «Sitz» genauer definiert werden, da unklar sei, ob der statutarische Sitz ausreicht oder ob der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung massgebend sei. So könnten Inkohärenzen mit Art. 5 und Art. 21 vermieden werden. Habeas Avocats schlagen vor, in Bst. a nicht von Raumfahrtaktivitäten «auf» schweizerischem Staatsgebiet zu sprechen, sondern von solchen, die «von schweizerischem Staatsgebiet aus» durchgeführt werden.
5.8. Art. 5 (Ausnahme vom Geltungsbereich)
ASDA/SVLR fordert, dass Art. 5 Abs. 1 um eine Verpflichtung ergänzt wird, mit dem ausländischen Staat einen Vertrag über die Gleichwertigkeit der Aufsicht abzuschliessen. Die Registrierungspflicht solle zudem verbindlicher formuliert werden. Der Kanton FR und Habeas Avocats sehen einen Widerspruch darin, dass Unternehmen im Falle einer ausländischen Bewilligung nicht unter das Raumfahrtgesetz fallen, gemäss erläuterndem Bericht dennoch gewisse Haftungsregeln der Schweiz weiter gelten sollen. Dies führe zur Rechtsunsicherheit und könne eine doppelte Haftung von Schweizer Unternehmen im In- und Ausland bewirken. Der Kanton FR sieht darin die Gefahr von hohen Kosten und der Hemmung von
18 Dabei handelt es sich um Missionen, bei denen entweder verschiedene Satelliten gemeinsam mit einem Trägerfahrzeug in den Weltraum befördert werden und diese Satelliten dann – nach der Trennung vom Trägerfahrzeug – in verschiedene Umlaufbahnen gelangen oder verschiedene Nutzlasten («payloads») in einem einzigen Satelliten verankert werden und dann – als Bestandteile dieses Satelliten – auf eine gemeinsame Umlaufbahn gelangen.