Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 17 Seiten
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Aktenzeichen: SBFI-631.5-04/2
Art. 26 (Haftpflichtversicherung): Wie bereits erwähnt, schlägt das SSLF ein Versicherungsobligatorium vor, allerdings verbunden mit einer subsidiären Staatsgarantie für Schäden, welche durch die Versicherung nicht gedeckt werden können. Auch Habeas Avocats plädieren für ein Versicherungsobligatorium und verweisen dabei auf analoge Obligatorien im Luft- und Strassenverkehrsrecht.
Art. 27 (Verfahren bei Geltendmachung von Ansprüchen des Bundes nach dem Haftungsübereinkommen): Abgesehen von redaktionellen Vorschlägen machen Habeas Avocats zu Abs. 2 geltend, den schweizerischen Geschädigten solle bezüglich der Frage, ob sie einen Schaden nach ausländischem nationalen Recht geltend machen oder die schweizerischen Behörden zu einer Haftungsklage nach internationalem Recht veranlassen wollen, eine volle Wahlfreiheit zustehen. Zudem weisen sie auf die Schwierigkeiten hin, in einem Schadenfall den Startstaat eines schädigenden Weltraumgegenstands zu identifizieren. Damit stelle sich die Frage, wie mit Begehren von Geschädigten umzugehen sei, wenn es nicht gelinge, einen verantwortlichen Startstaat zu finden. Eine Lösung wird nicht vorgeschlagen. SSLF verlangt, dass die Behörde, welche sich mit Begehren nach Art. 27 befasst, bereits im Gesetz bezeichnet wird.
Art. 28 (Rückgriff): Die Vernehmlassungsteilnehmenden, die eine summenmässige Beschränkung der Betreiberhaftung fordern, fordern explizit und teilweise implizit auch eine analoge Beschränkung des Rückgriffs auf die Betreiberinnen, wenn die Schweiz nach dem Haftungsübereinkommen einen Schaden decken musste. Zudem soll der Behörde bei der Ausübung des Rückgriffs ein Ermessen zustehen.
5.19. Art. 29 – 35 (Aufsicht und Rechtsschutz)
Generelle Bemerkungen: Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden befürwortet die Schaffung einer Aufsichtsbehörde. Dabei plädieren sie, insbesondere die Kantone, für eine schlanke und effiziente Aufsichtsbehörde. Wenn möglich sei diese in die bestehenden Strukturen der Bundesverwaltung einzubinden und soll sich teilweise über die Gebühren aus dem Bewilligungsverfahren finanzieren. Der Kanton ZH und der Politbeobachter zweifeln an der Verhältnismässigkeit der Schaffung einer neuen Aufsichtsbehörde, da nur wenige Unternehmen im Bereich der Raumfahrtaktivitäten tätig seien. Swissmem, Aerosuisse und Allianz Sicherheit Schweiz äussern grundsätzliche Skepsis gegenüber einer staatlichen Aufsichtsbehörde. Sie befürchten, dass eine staatliche Aufsicht die Innovation hemmt, Bürokratie fördert und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz schwächt. Stattdessen schlagen sie eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) vor, bestehend aus Vertretern der Bundesverwaltung, Wirtschaft und Hochschulen. Diese SRO soll über Inspektionskompetenzen verfügen und («automatisch» erteilte) Bewilligungen widerrufen können, aber keine permanente Aufsicht ausüben.
Art. 29 (Aufsichtsbehörde): Mit Blick darauf, dass für Weltraumaktivitäten allenfalls eine Aufsicht durch andere Behörden bestehe, empfiehlt die VISCHER AG, in Art. 29 zu präzisieren, dass der Bundesrat eine Aufsichtsbehörde über die Raumfahrtaktivitäten einsetzen soll. Habeas Avocats halten es für angezeigt, die zuständige Behörde direkt im Gesetz zu bezeichnen. SSLF möchte mit einem redaktionellen Vorschlag die Doppelrolle der Aufsichtsbehörde (Bewilligungen erteilen, Aufsicht führen) zum Ausdruck bringen. ASDA/SVLR, ARIS und Habeas Avocats empfehlen, die Aufsichtsbehörde beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK, z.B. beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, BAZL) anzugliedern, um von bestehendem Know-how insbesondere im Bereich der Sicherheit zu profitieren. Swissmem, Aerosuisse und Allianz Sicherheit Schweiz fordern den Verzicht auf die Möglichkeit, für militärische Raumfahrtaktivitäten eine besondere Aufsichtsbehörde einzusetzen.
Art. 30 (Aufgaben der Aufsichtsbehörde): Habeas Avocats empfehlen die Aufnahme einer Klausel, wonach die Aufsichtsbehörde alle Aufgaben erfüllt, die ihr im Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen übertragen werden, und dass sie die Beachtung des Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kontrolliert. Die VISCHER AG möchte im Gesetzestext festhalten, dass die Aufsicht «risikobasiert» ausgeübt werden soll. Dass die Aufsicht auch beigezogene Drittunternehmen erfassen soll, ist nach Habeas Avocats nur zulässig, wenn diese Unternehmen nicht nur vertraglich, sondern direkt im Gesetz verpflichtet werden, ihre Aufgaben gesetzes- und bewilligungskonform auszuführen. Die VISCHER AG