Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 17 Seiten

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Aktenzeichen: SBFI-631.5-04/2

seien. Vor diesem Hintergrund seien sehr anspruchsvolle Standards für z.B. strukturelle Komponenten der Raumfahrtgegenstände geschaffen worden, um das Risiko für technisch-wissenschaftlichen Aufgaben der Mission zu minimieren. Dabei würden die Standards allerdings weit über das Niveau hinausgehen, das für einen sicheren Betrieb der Mission zwingend erforderlich sei. Neuere Entwicklungen, insbesondere die (teilweise) Wiederverwendbarkeit von Trägerraketen, sowie «Rideshare»-Missionen, hätten die Startkosten erheblich gesenkt, sodass ggf. für Betreiber ein Scheitern der Mission akzeptabler geworden sei und die veralteten Standards nicht dem Risikoprofil moderner Betreiber entsprächen. Es solle deshalb möglich sein, die Risiken im Einzelfall unter Würdigung der tatsächlichen Sicherheitsaspekte zu prüfen anstatt zwingend die Einhaltung von (ggf. veralteten) technischen Standards zu verlangen. Insbesondere für die wachsende «New Space»-Branche sei diese Einzelfallprüfung wichtig, da der Marktvorteil dieser Branche insbesondere darin bestehe, sich von diesen veralteten Normen zu lösen. Technische Gutachten externer Experten sollten nur in Ausnahmefällen eingefordert werden. Das Erfordernis des «Stands der Technik» sollte deshalb gestrichen oder gelockert werden. Auch ASDA/SVLR ist der Ansicht, dass der «Stand der Technik» unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Raumfahrtaktivität zu beurteilen sei. SSLF empfiehlt, in der Verordnung (oder in einem Verwaltungserlass der Aufsichtsbehörde) festzulegen, welche Standards und Normen welcher Organisation befolgt werden müssen.

Bst. f (Vorkehren zum Schutz der Umwelt und zur Vermeidung von Raumfahrtrückständen): SSLF und Habeas Avocats plädieren für eine Verschärfung der Formulierung (Streichung des Elements «soweit als möglich» bzw. Präzisierung, dass «alle möglichen» Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Vermeidung von Raumfahrtrückständen getroffen werden). Demgegenüber fordert ASDA/SVLR eine Abschwächung der Formulierung, indem auf die Verhältnismässigkeit der Massnahmen («mesures proportionnées, raisonnables et nécessaires») Bezug genommen wird.

Bst. j (Haftpflichtversicherung): ARIS macht geltend, sie habe bei experimentellen Flugkörpern die Erfahrung gemacht, dass eine Versicherungslösung schwierig zu finden sei. Dies sei auch bei experimentellen Weltraumgegenständen zu erwarten. Eine Versicherungspflicht soll nur ins Gesetz aufgenommen werden, sofern sichergestellt sei, dass auch ein entsprechender Versicherungsmarkt (mit bezahlbaren Prämien) existiere.

Bst. m (Vorkehren für eine sichere und nachhaltige Beendigung der Aktivitäten): SSLF empfiehlt, konkret auf die IADC-Richtlinien, die UN COPUOS-Richtlinien und die ISO-Normen zur Reduktion von Raumfahrtrückständen Bezug zu nehmen, da die Bestimmung zu weit gefasst und normativ unklar sei. Auch Habeas Avocats schlagen eine schärfere Regelung bzw. eine eigene Bestimmung zur Vermeidung von Raumfahrtrückständen vor.

5.13. Art. 10 (Erleichterungen)

Der Kanton ZG ist der Ansicht, das Kollisionsrisiko sei von den zukünftigen Aktivitäten anderer abhängig und könne zwangsläufig nicht seriös bewertet werden, weshalb die Anforderung an die Bewertung des Kollisionsrisikos (Abs. 2 Bst. b) zu relativieren sei. Des Weiteren wird angemerkt, dass in die Bewertung des Risikos auch die Cybersicherheit miteinbezogen werden sollte (ASDA/SVLR, SSLF) und der Begriff «geringes Risiko» ein unbestimmter Rechtsbegriff sei, den es in der Verordnung oder in der Anwendungspraxis zu konkretisieren gelte (Habeas Avocats, VISCHER AG, UZH). SSLF ist der Ansicht, dass von den Bewilligungsvoraussetzungen Bst. c und d von Art. 9 Abs. 1 nicht abgewichen werden sollte bzw. für jede Bewilligung zwingend erfüllt sein müssen. Für die Bewertung des Risikoprofils schlägt SSLF zusätzliche Kriterien vor (Cybersicherheit, Nutzung von Funkfrequenzen, globale Kapazitäten der Mission). Zudem soll das Auswahlverfahren beim Beizug von Sachverständigen klar und transparent sein.